|
Hallo,
wollte mal fragen, ob die doppelte Staatsbürgerschaft für Kontingentflüchtlinge (jüdischer Herkunft aus der ehem. Sowjetunion) für bestimmte Fälle immer noch gilt:
Nach der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetz im Jahr 2007, haben Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG haben, kein Recht mehr auf doppelte Staatsangehörigkeit.
Allerdings gilt für die Kontingentflüchtlinge, die vor 1.1.2005 in Deutschland aufgenommen wurden, weiterhin das alte Gesetz:
§ 103 Anwendung bisherigen Rechts
Für Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießen, finden die §§ 2a und 2b des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung weiter Anwendung. In diesen Fällen gilt § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 entsprechend.
Daher wollte ich mal fragen, ob Ausländer, die noch vor dem 1. Januar 2005 nach Deutschland ausgewandert sind, bei der Einbügerung, vorausgesetzt die Zusicherung, weiterhin die doppelte Staatsangehörigkeit beantragen dürfen??
vielen Dank,
Tim
|