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Ausländer, die bereits bei Erreichen des 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen waren, haben einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter den erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nur, solange sie noch minderjährig sind. Mit Eintritt der Volljährigkeit richtet sich die Erteilung grundsätzlich auch in diesen Fällen nach den strengeren Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 15. August 2019 (BVerwG 1 C 23.18) entschieden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 11. September 2019 nachfolgende Presseerklärung herausgegeben: Art. 10 VO (EU) 492/2011 (ArbeitnehmerfreizügigkeitsVO) vermittelt Kindern, die in Deutschland die Schule besuchen, und ihren Eltern ein Freizügigkeitsrecht i.S.d. § 2 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU), das einer Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU entgegensteht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 11. September 2019 (BVerwG 1 C 48.18) entschieden.

Das Verwaltungsgericht München hat mit einem Beschluss vom 17. Juli 2019 (Az.: M 11 S 19.50772, M 11 S 19.50759) eine bevorstehende Dublin-Überstellung nach Griechenland gestoppt, weil dem Betroffenen in Griechenland eine Abschiebung in die Türkei drohen würde. Damit wurde erstmalig eine Rückführung in die Türkei aufgrund des sog. EU-Türkei-Deals von einem deutschen Gericht in Frage gestellt.

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