Nachrichten Ausländerrecht: Europa und EU

Vor dem Hintergrund des weiter anhaltenden Kriegsgeschehens in der Ukraine hat der Rat der Europäischen Union einem Antrag der Kommission auf Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss eingeführten vorübergehenden Schutzes um ein weiteres Jahr entsprochen. Die Verlängerung des Durchführungsbeschlusses bildet die Grundlage für die Gewährung von Aufenthaltsrechten nach § 24 Abs. 1 AufenthG für Vertriebene aus der Ukraine.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 22. November 2022 (C-69/21) eine Entscheidung zu den Auswirkungen einer Erkrankung auf den Erlass einer Rückführungsentscheidung getroffen. Die Entscheidung hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Systematik des deutschen Rechts, die zwischen der Befugnis, eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, und der Möglichkeit, die Abschiebung beim Vorliegen von Abschiebungsverboten auszusetzen, trennt.

Nach § 24 Abs. 1 AufenthG „wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, [...] für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt“.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 22.09.2022 in den verbundenen Rechtssachen C-245/21 und C-248/21 entschieden, dass eine aufgrund der Covid-19-Pandemie erfolgte Aussetzung des Überstellungsverfahrens im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zu keiner Unterbrechung der sechsmonatigen Überstellungsfrist führt. Sobald diese Frist abgelaufen ist, wird der ersuchende Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

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