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Der Prognosemaßstab des Art. 15 lit. c Qualifikationsrichtlinie und die allgemeine Gefahr

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Geschrieben von Michael Funke-Kaiser Freitag, 8. Februar 2008

1. Art. 15 lit. c QRL enthaltene Legaldefinition des „ernsthaften Schadens“ im Sinne von Art. 2 lit. e QRL setzt zunächst voraus, dass eine „ernsthafte Bedrohung“ eines der bezeichneten Rechtsgüter (Leib oder Leben) festgestellt wird. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG hinzuweisen, der von einer „erheblichen konkreten Gefahr“ spricht. In der Sache besteht hier kein Unterschied. Die erhebliche konkrete Gefahr beinhaltet zwei Voraussetzungen, die in unterschiedliche Richtungen zielen. Mit dem Begriff „erheblich“ wird im Sinne einer inhaltlichen Aussage deutlich gemacht, dass nicht jede noch so marginale und unbedeutende Rechtsgutsverletzung den subsidiären Schutzanspruch auslösen soll, sondern nur solche Rechtsgutsverletzungen, die von qualifiziertem Gewicht sind. Demgegenüber hat der Begriff „konkret“ allein prognostischen Charakter, indem er solche – an sich nach dem Vorgesagten relevanten – Rechtsgutsverletzungen ausschließt, die bei einer Betrachtung der Verhältnisse des konkreten Staates zwar theoretisch denkbar sind und dort auch beobachtet und festgestellt werden, deren Eintritt aber eher unwahrscheinlich ist; anders gewendet, deren Eintritt nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Wenn die Qualifikationsrichtlinie in diesem Zusammenhang von einer „ernsthaften Bedrohung“ spricht, ist in der Sache nichts anderes gemeint. Der Begriff hat gleichfalls den bereits erwähnten Doppelcharakter. In ihm ist zunächst das dem Begriff „erheblich“ entsprechende inhaltliche Element enthalten, wonach nur qualifizierte Rechtsgutsbeeinträchtigungen von Bedeutung sein können. Zum anderen hat nur eine solche Bedrohung „ernsthaften“ Charakter, die auch hinreichend wahrscheinlich eintreten wird.

2. Darüber hinaus muss nach der Vorschrift des Art. 15 lit. c QRL die Bedrohung auch „individuell“ sein. Der Begriff findet sich wieder in § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG, in dem von einer „individuellen Gefahr“ die Rede ist. Formal stehen die Begriffe der „individuellen Bedrohung“ und der „willkürlichen Gewalt“, die ihre Genese in einem internationalen oder innerstaatlichen Konflikt haben muss, in Art. 15 lit. c QRL gleichberechtigt nebeneinander. Dies ist insoweit bemerkenswert, als die hier vom Gemeinschaftsgesetzgeber angesprochenen und vorausgesetzten Bedrohungsszenarien typischerweise dadurch geprägt sind, dass für den einzelnen Nichtkombattanten Ort, Zeit und Umstände einer eigenen Betroffenheit nicht oder nur sehr schwer prognostizierbar und infolge dessen nicht individualisierbar sind bzw. nicht individuell zugeordnet werden können. Dieses Phänomen wird anschaulich durch die nähere Beschreibung der Gewalt als „willkürlich“ verdeutlicht, die in § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG unverständlicherweise vollständig weggelassen wurde. Der willkürlichen Gewalt ist die realistische, aus der leidvollen geschichtlichen Erfahrung fließende Vorstellung immanent, dass eine derartige Gewalt „jeden zu jeder Zeit und an jedem Ort“ treffen kann. Mit anderen Worten: dass die Bedrohung nicht oder kaum vorhersehbar ist, v.a. weil ihr aus der Sicht der Zivilbevölkerung in der Regel die Zielgerichtetheit fehlt. Bemerkenswerterweise wird in anderen sprachlichen Fassungen der Qualifikationsrichtlinie auch nicht der Begriff der Willkür verwendet, vielmehr ist - nicht völlig identisch, aber das hier inmitten stehende Problem u.U. angemessener beschreibend – die Rede von „violence aveugle“, „violenzia indiscriminata“, „violencia indiscriminada“ bzw. „indiscriminate violence“. Mit diesem Inhalt ist eine Parallele zu den jeweiligen Art. 3 der Genfer Konventionen vom 12.8.1949  unübersehbar, die alle jeweils möglichst umfassend den Schutz der nicht beteiligten Zivilbevölkerung im Auge haben. Die beiden Begriffspaare der „individuellen Bedrohung“ einerseits und der soeben beschriebenen „willkürlichen Gewalt“ andererseits stehen somit in einem gewissen Spannungsverhältnis, das sachgerecht aufgelöst werden muss, ohne die humanitären Zielsetzungen der Qualifikationsrichtlinie aus den Augen zu verlieren.

Für die praktische Rechtsanwendung liegt es nahe, wie folgt, vorzugehen: Wird ein hinreichend dichtes Gewaltmuster der willkürlichen Gewalt festgestellt, das seine Ursache in einem innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikt hat und zu einer quantitativ erheblichen und relevanten Zahl von Opfern in der Zivilbevölkerung (an Leib und Leben) geführt hat und weiter führt, und bestand ein hinreichend enger räumlicher und zeitlicher Bezug der jeweiligen Schutzsuchenden hierzu, so wird ohne ein weiteres Darlegungserfordernis zunächst von einer individuellen Bedrohung jedes Einzelnen auszugehen sein, sofern nicht – auch unter Berücksichtigung der in Art. 4 Abs. 3 QRL aufgefächerten Hilfskriterien - besondere Ausnahmetatbestände festgestellt werden können. Ein solcher Ausnahmetatbestand kann etwa dann vorliegen, wenn signifikante regionale Unterschiede bestehen und der oder die Betroffene aus einem (noch) relativ wenig betroffenen Gebiet kommt und dabei auch nicht ernsthaft damit rechnen musste, dass die Gewalt in nächster Zukunft auch auf dieses Gebiet übergreifen wird. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass diese Fragestellung noch nicht unmittelbar mit einem internen Schutz im Sinne des Art. 8 QRL zu tun hat, der ggf. anschließend noch zu prüfen wäre.

Die konkret-individuelle Gefahrenprognose ist daher tendenziell im Sinne einer Absenkung der Anforderungen zu modifizieren und muss sich v.a. einer schlicht quantitativen Bewertung enthalten.  Vielmehr ist eine strikt "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzustellen. Es kann hier durchaus in Anlehnung an und mit Rückgriff auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerwG zu den für die Anwendung des Begriffs der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ entwickelten Kriterien argumentiert werden.  Es kommt hiernach darauf an, ob in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden und besonnenen Menschen in der Lage des Schutzsuchenden Furcht vor einer relevanten Rechtsgutsbeeinträchtigung hervorgerufen werden konnte und kann. Eine in diesem Sinne (wohlbegründete) Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer "quantitativen" Sichtweise eine Eintrittswahrscheinlichkeit von weniger als 50 % besteht. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ist deshalb bereits dann zu bejahen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Das entscheidende Kriterium ist damit letztlich das der Zumutbarkeit. Entscheidend muss hier allein sein, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann aber eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für den Schadenseintritt gegeben ist, wenn auch sicherlich die bloße theoretische Möglichkeit niemals ausreichen kann, da jedenfalls ein vernünftig denkender und handelnder Mensch sie unberücksichtigt lassen wird. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" (real risk) einer Rechtsgutsverletzung, wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in seine Betrachtung einbeziehen. Das BVerwG hat ausdrücklich auch einen relativierenden Maßstab für zulässig und richtig gehalten und darauf hingewiesen, dass es in Fällen einer nur geringen mathematischen Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer Rechtsgutsverletzung auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren könne, einen erheblichen Unterschied machen könne, ob er z.B. lediglich die Verhängung einer Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Berücksichtigt man im vorliegenden Kontext, dass es typischerweise um Leibes- und Lebensgefahren geht, wird man ohne weiteres davon ausgehen können, dass schon eine eher geringe Eintrittswahrscheinlichkeit ausreichen muss, um den Schutzanspruch zu begründen.



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