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Integration ausländischer Familien – Was versteht eigentlich der deutsche Gesetzgeber darunter?

Geschrieben von Professor Dr. Günter Renner (verst. 19.08.05) Friday, 28. May 2004


Ausblick

Diese feinen Unterscheidungen nach vielerlei Merkmalen lassen nur zum Teil den sie tragenden sachlichen Grund erkennen. Sie stützen, auch wenn sie teilweise gerechtfertigt oder jedenfalls nachvollziehbar erscheinen, jedenfalls die These, dass der Nachzug zusätzlicher Familienangehöriger grundsätzlich als Belastung angesehen wird und deswegen möglichst verhindert werden soll. Die verfassungsrechtlich gebotene Förderung von Ehe und Familie kommt dabei ebenso zu kurz wie die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die besondere Integrationskraft der Familie.

Die in Deutschland in den nächsten zwei Jahren noch umzusetzenden EU-Richtlinien über die Familienzusammenführung und das Daueraufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige sowie das nunmehr verabschiedete Zuwanderungsgesetz, das im Januar 2005 in Kraft treten wird, lassen einen Wechsel des herrschenden Integrationsverständnisses erkennen.

Drittstaatsangehörige sind aber danach anders als Unionsbürger grundsätzlich auf die Kernfamilie beschränkt. Für diese Begrenzung sind offenbar wie für die entsprechenden Regelungen in den Mitgliedstaaten vorwiegend Kapazitätsüberlegungen maßgeblich. Ob diese angesichts des demografischen Absinkens in Gesamteuropa künftig noch als vernünftig gelten können, ist Sache der Politik. Die Bedeutung der Sprachkenntnisse wird stärker erkannt.



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