Der Beitrag beschäftigt sich mit den rechtlichen Auswirkungen des Assoziierungsabkommen (Ankara-Abkommen) vom 12.09.1963 und insbesondere dem Zusatzprotokoll zu diesem völkerrechtlichen Vertrag vom 23.11.1970 sowie den hierzu ergangenen Assoziationsratsbeschlüssen, mit dem die Türkei auf die EWG/EG-Mitgliedschaft vorbereitet werden sollte.
Es sind folgende Urteile des EuGH mit einbezogen:
Kommentierter Überblick zu den Änderungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl.EU L 243/1 vom 15.09.2009).
Der Visakodex hat als Verordnung der Europäischen Union Gesetzescharakter und gilt mit Masse ab 5. April 2010 unmittelbar in allen Anwenderstaaten.
Der Visakodex gilt für alle Staaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie für die Schweiz und für Liechtenstein (mit dem Beitritt zum Schengenraum) sowie die verbleibenden neuen Beitrittsstaaten Rumänien, Bulgarien und Zypern (nach Vollanwendung des Schengen-Besitzstandes), außer für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Irland. Dänemark wird innerhalb von sechs Monaten nach Erlass der Verordnung beschließen, ob es die Regelungen in nationales Recht umsetzt.
Der Visakodex löst im Rahmen der Visumpolitik der Europäischen Union zur Aufstellung eines gemeinsamen Besitzstandes an Rechtsvorschriften, insbesondere durch Konsolidierung und Weiterentwicklung der bisherigen Bestimmungen auf diesem Gebiet, insbesondere Art. 9-17 SDÜ und die Gemeinsame Konsularische Instruktion (GKI) ab.
Dem Dokument sind in der Anlage der Visakodex und die GKI (2005) beigefügt.
Der Beitrag gibt einen kurzen Überblick zu Aufbau, Zuständigkeit und Organisation des Gerichtshofes.
Die Abhandlung berücksichtigt den Vertrag von Lissabon.
Es wird dabei auf das Verfahren vor dem Gerichtshof und die Bindungswirkung von Urteilen des Gerichtshofes eingegangen.
Der Beitrag geht auf die grundsätzliche Bedeutung des Freizügigkeitsrechtes nach dem AEUV (vormals EGV) ein. Im Kern wird die Bedeutung der Unionsbürgerschaft im Lichte der aktuellen Rechtssprechung behandelt und auf die so genannten Rückkehrfälle sowie auf die Reiserechte für drittstaatsangehörigen Familienmitgliedern von EU-Bürgern eingegangen.
Überarbeiteter Aufsatz von Holger Winkelmann
(ursprünglich veröffentlicht in InfAuslR 2/2009, S. 45-49)
Redaktionell bearbeitet am 20.01.2010:
Die offizielle Abkürzung für den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist "AEUV".
In Nachzugsfällen stellt sich häufig die Frage, welche Anforderungen an die Bestimmung der Lebensunterhaltsdeckung beim Familiennachzug zu stellen sind: Führt ein geringfügiges Unterschreiten der erforderlichen Beträge zur Lebensunterhaltsdeckung – außer in atypischen Fällen – zur Ablehnung des Nachzugsantrags? Muss eine Familie mit vielen Kindern, die alle einen Aufenthaltstitel haben, hinnehmen, dass ein Elternteil dauerhaft von der Familie getrennt lebt, weil ergänzende Sozialleistungen bezogen werden?
Die Untersuchung wird zeigen, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie eine umfassende Einzelfallwürdigung verlangt, bei der der Nachzug aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch zu gestatten ist, wenn noch keine Verletzung des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt. Damit sind Zweifel erlaubt, ob die Entscheidung des Bundes-verwaltungsgerichts vom 26. August 2008 den Anforderungen der Richtlinie im Hinblick auf ein Absehen der Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genügt.
Beitrag von Dr. Klaus Dienelt
Der ordre public-Vorbehalt in der Familienzusammenführungsrichtlinie
Die Familienzusammenführungsrichtlinie enthält in Art. 6 Abs. 1 eine Regelung, nach der
die Mitgliedsstaaten einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt eines Familienangehörigen
aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Gesundheit
ablehnen können.
Dr. Klaus Dienelt
Hartz IV und Zuwanderungsgesetz - Reformflut für arbeitslose Migranten
Daniel M. Naujoks
Die politische Partizipation von Nichtdeutschen wie von Deutschen verdient besondere Aufmerksamkeit nicht nur aufgrund vordergründiger parteipolitischer Überlegungen, sondern aufgrund eines öffentlichen Interesses.
Professor Dr. Günter Renner