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- Die Folge der Erwähnung falscher Rechtsgrundlagen, bzw. die Abstützung der gerichtlichen Entscheidung auf nicht mehr existierende Verfahrensnormen sowie die Frage der fehlenden Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeentscheidung.
- Angreifen der instanziellen Entscheidungen mittels Rechtsbeschwerde nach Erledigung in der Hauptsache.
- Das Fehlen einer ausreichenden Begründung im Haftantrag.
- Voraussetzung für das Absehen von der Anhörung in der Beschwerdeinstanz.
- Die fehlende Beiziehung der Ausländerakten und der Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot sowie die fehlende Prognose des Vollzugs der Abschiebung binnen Dreimonatsfrist.
- Die fehlerhafte Annahme des Haftgrundes der unerlaubten Einreise.
Zum Scheitern der Abschiebung:
Die Haftanordnung zur Sicherung einer Abschiebung ist mit der durch die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht begonnenen Abschiebung, indem der Betroffene zum Besteigen des Flugzeugs gezwungen worden war, beendet.
Zur Amtsermittlungspflicht und Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen:
Der in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gewährleistet in Verbindung mit dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen für eine Anordnung von Abschiebungshaft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Insbesondere verpflichtet er ein Gericht, das gegen einen Ausländer Abschiebungshaft angeordnet hat, im Rahmen zulässiger Rechtsbehelfe zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft noch vorliegen oder auf Grund nachträglich eingetretener - und auch im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde berücksichtigungsfähiger - Umstände entfallen sind.
Zu solchen Umständen zählt namentlich - und in der Regel - das Ergehen einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, durch die der Inhaftierte der Ausreisepflicht ledig oder die Durchführbarkeit seiner Abschiebung für längere Zeit oder auf Dauer gehindert wird.
Gemeinsame Inhaftierung von Abschiebungsgefangenen und Untersuchungshaftgefangenen verstößt gegen Art. 16 Abs. 1 RL 2008/115/EG.
Mit Anlage (Auffassung der EU-Kommission, die ebenfalls die strikte Trennung von Untersuchungs- und Abschiebungshaft fordert, im Schreiben vom Mai dieses Jahres an den Jesuiten-Flüchtlingsdienst).
Ohne eine förmliche Rückkehrentscheidung liegen die Voraussetzungen für einen Antrag auf Sicherungshaft nicht vor.
Die Beteiligung der StA im Haftverfahren
Die Kommentierung bezieht sich auf folgende Entscheidungen:
- OLG München, B. v. 03.03.2009 - 34 Wx 014/09, 34 Wx 14/09 -
- BGH, B. v. 17.06.2010 - V ZB 93/10 -; 18.08.2010 - V ZB 211/10 -; 20.01.2011 - V ZB 226/10 -; 21.01.2011 - V ZB 323/10 -; 03.02.2011 - V ZB 224/10 -; 10.02.2011 - V ZB 49/10 -; 24.02.2011 - V ZB 202/10 -; 31.03.2011 - V ZB 83/10 -; 07.04.2011 - V ZB 77/10 -; 07.04.2011 - V ZB 133/10 -; 07.04.2011 - V ZB 185/10 -; 07.04.2011 - V ZB 211/10 -; 07.04.2011 - V ZB 269/10; 27.04.2011 - V ZB 71/11 -; 28.04.2011 - V ZB 292/10 -; 28.04.2011 - V ZB 184/10 -; 12.05.2011 - 88/10 -; 03.05.2011 - V ZA 10/11 -; 12.05.2011 - V ZB 166/10 -; 12.05.2011 - V ZB 189/10 -; 09.05.2011 - V ZB 295/10 -; 19.05.2011 - V ZB 49/11 -; 07.06.2011 - V ZB 44/11 -; B. v. 14.07.2011 - V ZB 187/10 -; B. v. 14.07.2011 - V ZB 5/11 -; B. v. 14.07.2011 - V ZB 50/11 -; B. v. 14.07.2011 - V ZB 75/11 -; B. v. 21.07.2011 - V ZB 220/11 -; B. v. 29.09.2011 - V ZB 61/11 -; B. v. 29.09.2011 - V ZB 173/11 -; B. v. 06.10.2011 - V ZB 314/10 -; B. v. 16.02.2012 - V ZB 320/10 -
- LG Frankenthal, B. v. 29.04.2011 - 1 T 101/11 -
- OVG Lüneburg, B. v. 28.09.2011 - 11 PA 298/11 -
- VGH Baden-Württemberg, B. v. 08.12.2011 - 11 S 3155/11 -
- Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden.
- Das Erfordernis des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG dient nicht dem Schutz des Ausländers vor einer Ausweisung oder Abschiebung, sondern soll verhindern, dass durch Ausweisung und Abschiebung eines Ausländers eine Strafverfolgung gegen den Betreffenden wesentlich erschwert oder vereitelt wird.
- Ein überwiegendes Interesse an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs gegenüber einem sich illegal im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländer kann aber nicht nur im Falle der Abschiebung und Ausweisung, sondern ebenso bei einer Zurückschiebung bestehen.
- Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann auch allgemein erteilt werden.
- Das Einvernehmen kann nur durch die Staats- oder Amtsanwälte der Staatsanwaltschaft und ihre Vorgesetzten, nicht durch ihre Ermittlungspersonen erteilt werden.
- Fehlen in dem Haftantrag Ausführungen zu dem Einvernehmen, obwohl sich aus ihm selbst oder aus den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass die öffentliche Klage erhoben worden ist oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wird, ist der Antrag unzulässig.
- Liegt jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft(en) vor, kann das dazu führen, dass insoweit erstmals ein zulässiger Haftantrag vorhanden ist.
- Für die Verletzung der Regelung des § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist es unerheblich, ob der Haftrichter Anhaltspunkte für die Prüfung der Normvoraussetzungen hatte und ob es die den Antrag stellende Behörde pflichtwidrig unterlassen hat, in dem Haftantrag auf ein schwebendes Ermittlungsverfahren hinzuweisen.
- Über das Erfordernis des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft, mit dem der Vorrang des staatlichen Strafverfolgungsinteresses gegenüber dem ausländerbehördlichen Interesse an der Durchsetzung einer bestehenden Ausreisepflicht des Ausländers gesichert werden soll, setzt sich die Ausländerbehörde nicht hinweg, wenn sie trotz eines schwebenden strafgerichtlichen Verfahrens gegen den Ausländer eine Abschiebungsandrohung ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erlässt.
- Das Recht der Angehörigen, das Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen nach dessen Tod geltend zu machen, folgt aber aus einer teleologisch erweiternden Auslegung von § 62 Abs. 2 FamFG.
Über die "Büroklammer zu diesem Dokument sind die Presseerklärung des Rechtrsanwaltsbüros und des Niedersächsischen Innenministeriums zur BGH-Entscheidung vom 06.10.2011 (V ZB 314/10) beigefügt.
Stand: 14.04.2012
- Gerichtliche Entscheidungen, die eine Abschiebehaft anordnen, bestätigen oder verlängern, sind nicht allein deshalb aufzuheben, weil sie ohne Beiziehung der Ausländerakte ergangen sind.
- Die unterlassene Beiziehung der Ausländerakte kann sich jedoch als eine Verletzung der besonderen Amtsermittlungspflicht des Gerichts (§ 26 FamFG) in Freiheitsentziehungssachen darstellen.
- Das aus Art. 2 Abs. 2 GG abzuleitende Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen verpflichtet die die Abschiebung betreibende Ausländerbehörde zudem dazu, alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um die für die Abschiebung erforderlichen Passersatzpapiere zu beschaffen, damit der Vollzug der Abschiebehaft auf eine möglichst kurze Zeit beschränkt werden kann. Das Beschwerdegericht darf deshalb die Sicherungshaft nur aufrechterhalten, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt und zwar, gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, mit der größtmöglichen Beschleunigung.
- Bei nicht grundlegenden Verfahrensmängeln muss der Betroffene eine bis zu dem erledigenden Ereignis tatsächlich erfolgte Heilung - insbesondere in einem Beschwerdeverfahren - hinnehmen.
Zur örtlichen Zuständigkeit haftantragstellender Behörden
- Ein zulässiger Antrag auf Anordnung von Abschiebungs- Zurückschiebungs- oder Zurückweisungshaft, der nach § 3 FEVG (§ 417 FamFG) zwingende Verfahrensvoraussetzung und in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ist, muss von der örtlich zuständigen Behörde gestellt werden.
- Ein von der örtlich unzuständigen Behörde gestellter Antrag hat die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung zur Folge.
- Die zuständige Ausländerbehörde am Aufgriffsort ist nach § 62 Abs. 4 AufenthG nicht nur für die Festhaltung und Ingewahrsamnahme des aufgegriffenen Ausländers zuständig, sondern auch für den Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft nach § 417 Abs. 1 FamFG.
Die Kommentierung bezieht sich auf folgende Entscheidungen:
- OLG München, Beschl. v. 28.09.2006 - 34 Wx 115/06 -
- OLG Köln, Beschl. v.15.10.2008 - 16 Wx 215/08 -
- OLG Köln, Beschl. v. 08.05.2007 - 16 Wx 107/07 -
- OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.05.2008 - 14 Wx 10/08 -
- KG Berlin, Beschl. v. 25.08.2006 - 25 W 70/05 -
- KG Berlin, Beschl. v. 16.02.1998 - 25 W 7870/97 -
- OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 13.11.1998 - 20 W 442/98 -; Beschl. v. 14.12.2009 - 20 W 289/09 -
- BGH, Beschl. v. 30.03.2010 - V ZB 79/10 - (LG Berlin, Beschl. v. 10.02.2010 - 84 T 434/09 B - 9); Beschl. v. 18.03.2010 - V ZB 194/09 -;Beschl. v. 28.04.2011 - V ZB 140/10 -; Beschl. v. 13.10.2011 - V ZB 13/11 -
- BVerfG, Beschl. v. 04.10.2010 - 2 BvR 1825//08 -; Beschl. v. 13.07.2011 - 2 BvR 742/10 -
Stand: 29.11.2011
An der Abschiebung eines Ausländers wirken in der Regel mehrere Behörden mit, die häufig auch unterschiedlichen Rechtsträgern angehören. Bei den jeweiligen Amtshandlungen entstehen Kosten.
Die Kommentierung fasst die die Kernausssagen aus den wesentlichen Entscheidungen zu §§ 63 AuslG / 66 - 68 AufenthG zusammen und wird fortlaufend aktualisiert.
- BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11/04 -; Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15/04 -; Urteil vom 14.03.2006 - 1 C 5/05 -
- VG Darmstadt, Urteil vom 06.01.2009 - 5 E 1614/07 (3) -
- VG Braunschweig, Urteil vom 11.05.2009 - 3 A 367/07 -
- OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.03.2010 - 8 PA 28/10 -; Beschluss vom 20.01.2010 - 11 LA 23/09 -; Beschluss vom 23.03.2009 - 11 LA 490/07 -; Urteil vom 15.09.2009 - 11 LC 287/08 -; Urteil vom 25. März 2004 - 11 LB 327/03 -
- VGH München, Urteil vom 18.05.1999 - 10 B 98.2564 -; Beschluss vom 28.01.2010 - 10 ZB 09.2226 -; Beschluss vom 14.02.2012 - 10 C 11.2591 -
- OVG Hamburg, Urteil vom 03.12.2008 - 5 Bf 259/06 -
- VG Berlin, Urteil vom 30.03.2010 - 24 A 340.07 -
- VG Ansbach, Urteil vom 22.07.2009 - AN 5 K 10.00960 -; Urteil vom 20.01.2011 - AN 5 K 10.00761 -; Beschluss vom 16.08.2011 - AN 19 K 11.00886 -
- OVG Sachsen, Beschluss vom 09.07.2010 - 3 A 123/09 -
- VG Augsburg, Urteil vom 19.05.2010 - Au 6 K 09.277 -; VG Augsburg, Urteil vom 26.01.2011 - Au 6 K 10.231 -
- VG Hamburg, Urteil vom 22.02.2010 - 4 K 1377/09 -
- VG Saarland, Urteil vom 31.08.2011 - 10 K 2370/10 -
- OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.11.2011 - OVG 3 B 17.09 -
- VG Oldenburg, Urteil vom 13.02.2012 - 11 A 518/11 -
Stand: 31.03.2012
Zur Zuständigkeit der Gerichte bei Abgabeentscheidungen
nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, §§ 2 Abs. 2 und 416 S. 2 FamFG
Die Kommentierung bezieht sich auf folgende Entscheidungen:
- BVerfG, Beschluss vom 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95 -; Beschluss vom 02.06.2009 - 1 BvR 2295/08 -
- BGH, Beschluss vom 08.03.2007 - V ZB 149/06 -
- OLG München, Beschluss vom 26.04.2006 - 34 Wx 044/06 -; Beschluss vom 19.09.2006 - 34 Wx 080/06 -, Beschluss vom 19.04.2007 - 34 Wx 019/07 -
- OVG NRW, Beschluss vom 28.06.2006 - 18 B 1088/06 -
- KG Berlin, Beschluss vom 30. Juni 2006 - 1 AR 6/06 -
- OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.05.2000 - 2 AR 28/00 -; Beschluss vom 03.08.2006 - 3 W 152/06 -
- OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.03.2007 - 13 W 14/07 -; Beschluss vom 19.08.2009 - 13 W 31/09 -
- OLG Hamm, Beschluss vom 01.06.2010 - 15 Sbd 2/10 -
Neugefasste Kommentierung mit einem Beitrag von RA Peter Fahlbusch, Hannover
Stand: 27.08.2010
Zur Haftung der Eltern für die Kosten der Abschiebung eines minderjährigen Kindes und zur Erstattungspflicht für Kosten einer in einer JVA vollzogenen Abschiebungshaft
- Für die Kosten der Abschiebung eines minderjährigen Kindes haften neben den Kostenschuldnern des § 82 AusIG (jetzt § 66 AufenthG) auch die Eltern, wenn sie die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihr minderjähriges Kind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG mitveranlasst haben.
- Die Erstattungspflicht für Kosten einer in Justizvollzugsanstalten vollzogenen Abschiebungshaft erstreckt sich auf alle erforderlichen, tatsächlich entstandenen Kosten der Abschiebungshaft (§ 83 Abs. 4 Satz 1 AusIG, jetzt: § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
- Ein Betroffener, der akut suizidgefährdet ist und bei dem eine schwere depressive Symptomatik vorliegt, darf nicht in Abschiebungshaft gehalten werden.
- Die Frage, ob ein Abschiebungshindernis vorliegt, ist grundsätzlich nicht vom Haftrichter, sondern auf dem Verwaltungsrechtsweg zu klären.
- Wenn eine Abschiebung wegen des Gesundheitszustandes des Betroffenen und der Versorgungslage im Zielland ganz offensichtlich Verfassungsrecht verletzten würde, ist dies auch vom Haftgericht zu beachten und Haft aufzuheben.
Zum Umfang der Kostenhaftung des Verpflichtungsgebers
- Es ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich, die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers (vgl. § 68 AufenthG) mit der Verpflichtung zur Übernahme der Ausreisekosten (vgl. § 66 Abs. 1 und 2 sowie § 67 Abs. 1 AufenthG) zu verbinden.
- Dass derjenige, der sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des betroffenen Ausländers aufzukommen, für die in § 66 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Kosten – darunter auch die Kosten der Abschiebung des Ausländers – aufzukommen hat, ergibt sich nicht nur unmittelbar aus § 66 Abs. 2 AufenthG, sondern zudem in eindeutiger Weise aus dem Text der unterzeichneten Verpflichtungserklärung.
Erstattung von Abschiebungshaftkosten
Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, wenn der ursprüngliche Haftanordnungsgebeschluss des Amtsgerichts vom Landgericht mit Wirkung „ex tunc“ aufgehoben wurde und sich dadurch die tatsächlich durchgeführte Abschiebungshaft insofern als von Anfang an rechtswidrig erwiesen hat.
"Kostenerstattungspflicht bei rechtswidriger Abschiebungshaft
und Bordgewalt"
Die Rechtswidrigkeit einer Abschiebungshaft lässt die
Kostenerstattungspflicht eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers für aus der Haft erfolgte Transporte nicht entfallen. Wird er anschließend auf dem Luftweg abgeschoben, hat er die Kosten auch notwendiger Begleitpersonen (z.B. Polizeibeamter) zu tragen. Ein der Abschiebung entgegenstehender Wille des Ausländers ist für den Piloten auch bei Ausübung der
Bordgewalt von Rechts wegen unbeachtlich. Die Hoheitsgewalt der Polizeibehörden wird durch die sog. Bordgewalt des Piloten nicht ausgeschlossen und endet nicht mit Schließen der Bordtüren eines Flugzeugs.
Mit Ausführungen zur
Botschaftsvorführung nach § 82 Abs. 4 AufenthG.
Zu den Kosten der Abschiebungshaft:
Haftung der Eltern für ihre Kinder – Begrenzung auf den Haftkostenbeitrag.
Zu der Frage, in welcher Höhe Abschiebehaftkosten in Rechnung gestellt werden können, sind ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover, nebst Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 07. März 2003 - 2 A 13/02 - beigefügt.
- Gegen die Zurückweisung eines Antrags nach § 10 Abs. 2 FreihEntzG (nunmehr § 426 Abs. 2 FamFG) ist die sofortige Beschwerde gegeben.
- Eine Aufhebung der Haft für die Zukunft nach § 10 Abs. 2 FreihEntzG (s.o.) kann nicht nur auf neue Umstände, sondern auch auf Einwände gegen ihre Anordnung gestützt werden.
Siehe auch Gesamtdokument in dieser Rubrik:
Zur Frage der Unzuständigkeit bei Haftantragstellung durch die örtlichen Bundespolizeiinspektionen:
Von den Bundespolizeiinspektionen gestellte Haftanträge sind solche der jeweiligen übergeordneten Bundespolizeidirektionen.
Ergänzt am 19.04.2010 durch eine frühere Entscheidung des LG Berlin vom 10.02.2010, das - wenig überzeugend - entgegengesetzter Auffassung war.
Erweiterung der Kommentierung am 22.04.2010.