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Die Anordnung gegen eine erst zwölf Jahre alte Betroffene der Unterbringung zur Sicherung der Abreise gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG im Transitbereich eines Flughafens für die Dauer von drei Monaten wäre unverhältnismäßig.
Daran ändert auch nichts, dass der Aufenthalt nicht in einer Haftanstalt und auch nicht in der Asylbewerberunterkunft am Flughafen (…), sondern in einem (…) Kinderheim angeordnet werden soll.
Bei
minderjährigen Ausländern kommt der Anordnung von freiheitsentziehenden Maßnahmen zur Sicherung der Abschiebung / Zurückschiebung / Zurückweisung wegen deren besonderer Schutzbedürftigkeit und der Schwere des Eingriffs ganz besondere Bedeutung zu. In einem solchen Fall sind daher sowohl an das
Beschleunigungsgebot als auch an die
Verhältnismäßigkeit erhöhte Anforderungen zu stellen. Die Voraussetzungen für eine Haftanordnung sind regelmäßig nicht gegeben, wenn die haftantragstellende Behörde nicht darlegt, warum mildere Mittel als Haft zur Sicherung der zwangsweisen Ausreise nicht in Frage kommen.
Die Kommentierung bezieht sich auf die Entscheidungen des
- OLG Köln 16 Wx 164/02 Beschl. v. 11.09.2002
- KG Berlin 25 W 64/04 Beschl. v. 18.03.2005; 25 W 66/05 Beschl. V. 14.10.2005
- OLG Frankfurt/Main 20 W 245/04 Beschl. v. 30.08.2004; 20 W 565/05 Beschl. V. 12.01.2006; 20 W 124/06 Beschl. v. 15.05.2006
- OLG München 34 Wx 045/05 Beschl. v. 28.04.2005; 34 Wx 037/05 Beschl. v. 09.05.2005; 34 Wx 121/07 Beschl. V. 13.11.2007
- OLG Zweibrücken 3 W 36/06 Besch. V. 06.03.200
- LG Braunschweig - 3 T 1065/08, 3 T 464/09 - Besch. v. 30.12.2009
Stand: 25.01.2010
Haft einer 5-jährigenDer Gerichtshof urteilt einstimmig, dass bei einer Mutter aufgrund der Inhaftierung ihrer 5-jährigen Tochter in Belgien eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegt.
Bei der Tochter liegt wegen ihrer Inhaftierung und ihrer Abweisung eine Verletzung von Artikel 3 EMRK vor. Zudem wird bei beiden Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Artikel 8 EMRK festgestellt und bei der Tochter eine Verletzung von Art. 5 Abs.1 und 4 EMRK.
Gemäß Artikel 41 EMRK wird als Wiedergutmachung der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zugesprochen.
Der belangte Staat Belgien hat den Beschwerdeführerinnen 35.000,-€ für den immateriellen Schaden und 14.036,-€ für Kosten und Auslagen zu zahlen.