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Freiheitsentziehung ergänzende Entscheidungen
Wohnungsdurchsuchung, SIS-Ausschreibung, etc.

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Zur Eignung der SIS-Ausschreibung als Europäischer Haftbefehl
  1. Eine Ausschreibung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union im Schengener Informationssystem (SIS) zur Festnahme eines Verfolgten gilt nur dann als Europäischer Haftbefehl i.S.d. §§ 83a Abs.1 und 2 IRG, wenn diese eine ausreichende Beschreibung der Tatumstände enthält.
  2. Ermöglicht eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) nicht einmal eine zureichende Prüfung der Strafbarkeit des Verfolgten und eine Subsumtion unter einen Straftatbestand, so ist auch der Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls nicht möglich.
  3. Im Falle einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) ist die kurzfristige Beiziehung von weiteren Haftunterlagen durch das Oberlandesgericht nicht angezeigt, wenn eine unverzügliche Entscheidung über die Haftfrage geboten ist.
Zur Wohnungsdurchsuchung bei Abschiebung
  1. Eine richterliche Durchsuchungsanordnung zur Ermöglichung einer Abschiebung ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur zulässig, wenn konkrete Umstände (etwa eine bereits gescheiterte Vollstreckungsmaßnahme) dafür sprechen, dass sich der abzuschiebende Ausländer so in der Wohnung verborgen hält, dass seine Ingewahrsamnahme nur durch eine zweckgerichtete Durchsuchung in der Wohnung möglich ist.
  2. Das Gericht muss die dazu erforderlichen Tatsachen feststellen (§ 12 FGG).
  3. Fehlen die dazu erforderlichen Feststellungen, kann die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht durch später bekannt gewordene Tatsachen gestützt werden.
Zur Notwehrfähigkeit einer rechtswidrigen Durchsuchung zwecks Abschiebung
  1. Von der Ausländerbehörde veranlasste, auf die Anordnung von Abschiebehaft gerichtete Zwangsmaßnahmen bedürfen der vorherigen richterlichen Anordnung, deren Vorhandensein zu prüfen auch der auf Grund eines Vollzugshilfeersuchens der Ausländerbehörde mit der Durchführung der Zwangsmaßnahme befasste Polizeibeamte eigenverantwortlich verpflichtet bleibt.
  2. Der Widerstand gegen die mit der Durchführung der Zwangsmaßnahme befassten Polizeibeamten ist gemäß StGB § 113 Abs 3 StGB gerechtfertigt, wenn eine richterliche Anordnung nicht vorliegt.



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