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Richterliche Entscheidung
BVerfG, Urteil vom 15.05.2002 und Folgerechtsprechung.

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"Primat der richterlichen Entscheidung"

Aus Art. 104 (2) GG folgt für den Staat die Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters – jedenfalls zur Tageszeit – zu gewährleisten und ihm auch insoweit eine sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgabe zu ermöglichen. Art. 104 (2) S. 3 GG setzt dem Festhalten einer Person ohne richterliche Entscheidung mit dem Ende des auf das Ergreifen folgende Tages eine äußerste Grenze, befreit aber nicht von der Verpflichtung, eine solche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen.
Präsentation
Gefahr im Verzug & Richterliche Entscheidung



Die Präsentation gibt einen Überblick zu den Begriffen „Gefahr im Verzug“ und „Richterliche Entscheidung“ bei
  • Freiheitsentziehungen
  • Durchsuchungen von Wohnungen und
  • Blutprobenentnahmen
und berücksichtigt ausgewählte Folge-Rechtsprechung zu den Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes in 2001 und 2002. Enthalten ist ein kurzer Überblick zu den haftrechtlichen Vorschriften des AufenthG und zum neuen FamFG.

Überarbeitungsstand: 03.09.2010

"Richterliche Entscheidung bei konkret geplanter Festnahme"

Mit Blick auf die hohe Bedeutung des Richtervorbehalts sind alle an einer freiheitsentziehenden Maßnahme beteiligten staatlichen Organe verpflichtet, ihr Vorgehen so zu gestalten, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird. Erfolgt eine geplante Festnahme eines untergetauchten Ausländers nach Absprache der Behörden ohne vorherige Klärung der Frage, ob das Herbeiführen einer richterlichen Entscheidung vor der Freiheitsentziehung zur Verfehlung ihres Zwecks führen würde, liegt in der unterbliebenen Aufklärung ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör.
§ 40 Abs. 1 und Abs. 2 BPolG bestimmen hinsichtlich der richterlichen Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung, dass sich das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FEVG) richtet, das weiter auf die Verfahrensvorschriften des FGG verweist.

Scheitert eine Vorführung - wie sie vorliegend ab 17.00 Uhr zumindest entsprechend dem vorskizzierten Weg des § 11 FEVG zufolge geboten war - daran, dass in dieser Zeit ein zuständiger Richter nicht erreichbar ist, so wird die Freiheitsentziehung rechtswidrig, und der Betroffene ist allein deshalb zu entlassen (OLG Schleswig-Holstein, NVwZ 2003, 1412, 1413).
Unverzüglichkeit der richterlichen Entscheidung in Haftsachen
Kommentierung der Rechtsprechung seit dem Beschluss des BVerfG vom 15.05.2002 (Az.: 2 BvR 2292/00)
Die Kommentierung bezieht sich zurzeit auf folgende Entscheidungen:

  • BVerfG - 2 BvR 2292/00 - B. v. 15.05.2002; - 2 BvR 447/05 - B. v. 13.12.2005; - 2 BvR 1206/04 - B. v. 19.01.2007; - 2 BvR 2042/05 - B. v. 12.03.2008; - 2 BvR 1925/04 - B. v. 01.04.2008; - 2 BvR 1438/07 - B. v. 18.12.2008; - 2 BvR 475/09 - Nichtannahmebeschluss v. 07.05.2009; - 2 BvR 2367/07 - B. v. 07.05.2009
  • EGMR - Medvedyev vs. Frankreich - U. v. 10.07.2008
  • OLG Schleswig Holstein - 2 W 207/02 - B. v. 28.04.2003; - 2 W 54/08 - B. v. 03.04.2008
  • OLG Braunschweig - 6 W 32/03 - B. v. 04.02.2004; - 6 W 51 + 52/08 - B. v. 12.02.2009
  • OLG Celle - 17 W 105/03 - B. v. 18.12.2003; - 17 W 109/03 - B. v. 11.02.2004; - 16 W 136/04 - B. v. 25.11.2004; - 22 W 23/08 - B. v. 02.06.2008
  • OLG Düsseldorf - I-3 Wx 127/05 - B. v. 27.05.2005; - I-3 Wx 106/06 - B. v. 14.06.2006
  • OLG Frankfurt - 20 W 391/06 - B.v. 20.06.2007
  • OLG Köln - 16 Wx 195/04 - B. v. 01.10.2004; - 16 Wx 76/05 - B. v. 29.06.2005; - 16 Wx 115/06 - B. v. 31.07.2006; - 16 Wx 267/03 - B. v. 29.01.2007
  • OLG Oldenburg - 13 W 18/04 - B. v. 03.05.2004
  • OLG Zweibrücken - 3 W 109/06 - B. v. 03.07.2006
  • LG Bonn - 4 T 227/06 - B. v. 30.05.2006
  • LG Cottbus - 7 T 214/09 - B. v. 27.01.2010
  • KG Berlin - 1 W X X B 2422/67 - B. v. 11.04.1968; - 1 W 225/07 - B. v. 30.09.2008; - 1 W 275/08 - B. v. 18.11.2008
  • VGH Baden-Württemberg - 1 S 2206/03 - U. v. 27.09.2004
  • BayObLG - 3Z BR 1/01 - B. v. 11.04.2001
  • VG Aachen - 6 K 1802/08 - U. v. 05.10.2009

sowie:

LG Lüneburg - 2 T 17/10 - B. v. 29.04.2010

 

    Stand: 10.08.2010
24 Std-Bereitschaftsdienst aller Amtsgerichte?
  1. Art. 13 GG verpflichtet alle staatlichen Organe, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird.
  2. Aus der Regelzuständigkeit des Richters gem. Art. 13 Abs. 2 GG folgt die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gerichte, die Erreichbarkeit des Ermittlungsrichters, auch durch die Einrichtung eines Eildienstes, zu sichern. Dies gilt grundsätzlich auch für die Nachtzeit im Sinne des § 104 Abs. 3 StPO (BVerfG in st. Rspr), sofern dafür ein Bedürfnis besteht. Dies ist mit 2,58 Fällen/Tag unzweifelhaft erfüllt.
  3. Eine gröbliche Verletzung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben führt zu einem Verwertungsverbot; eine angemessene Übergangsfrist (Übergangsbonus) besteht insoweit nicht (mehr).

Das Dokument wurde aufgrund der Entscheidung des 4. Senats, OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2009 - 4 Ss 316/09 - und erneut des 3. Senats vom 30.03.2010 - 3 RVs 7/10 - aktualisiert. Der Beschluss des 4. Senats ist als Anlage beigefügt und der des 3. Senats im Anhang unter "Volltext".

In der (Sprung-)Revisionsentscheidung des OLG Hamm vom 30.03.2010 - 3 RVs 7/10 -, der 3. Senat an seiner Auffassung zum Erfordernis der Einrichtung eines nächtlichen Bereitschaftsdienstes für den Landgerichtsbezirk Bielefeld weiterhin konsequent fest. Ein Beweisverwertungsverbot wird hier verneint.

Die Anlage wurde durch den Beschluss des VerfGH des Saarlandes vom 15.04.2010 - Lv 5/09 - ergänzt. Der VerfG lehnt einen nächtlichen bereictschaftsdienst allein aufgrund der Anordnungen zur Blutprobenentnahme ab und bezieht sich dabei auch auf OLG Hamm
(Die Anlagen sind über die "Büroklammer" im Acrobat Reader zu öffnen).

BVerfG zur maximalen Dauer und Geeignetheit der polizeilichen Gewahrsamnahme

  1. Aus Art. 104 (2) GG folgt für den Staat die Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters – jedenfalls zur Tageszeit – zu gewährleisten und ihm auch insoweit eine sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgabe zu ermöglichen.
  2. Art. 104 (2) S. 3 GG setzt dem Festhalten einer Person ohne richterliche Entscheidung mit dem Ende des auf das Ergreifen folgenden Tages eine äußerste Grenze, befreit aber nicht von der Verpflichtung, eine solche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen.
  3. Zur Geeignetheit der Gewahrsamnahme als Instrument zur Verhinderung der Fortsetzung eines Dauerdeliktes wegen unerlaubten Aufenthaltes.
Zur Amtsermittlungspflicht

Die persönliche Anhörung des Betroffenen ist nur ausnahmsweise verzichtbar. Sie gehört zum „Kernstück der Amtsermittlungspflicht“ (vgl. BVerfG in InfAuslR 1996, 198, 201). Durch sie soll sichergestellt werden, dass das Gericht von allem, was für die Entscheidung relevant sein könnte, tatsächlich Kenntnis erhält und es sich durch eigene Wahrnehmung einen Eindruck von der Persönlichkeit des Betroffenen verschafft.

Zur unverzüglichen Richtervorführung nach § 128 StPO

  1. Ein nach § 128 Abs. 1 S. 1 StPO vorläufig Festgenommener ist unverzüglich dem Haftrichter vorzuführen, wobei „unverzüglich“ im Lichte von Art. 104 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 1 GG dahingehend auszulegen ist, dass die richterliche Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, herbeigeführt werden muss.
  2. Die in § 128 Abs. 1 Satz 1 StPO genannte Frist zur Vorführung spätestens am Tag nach der Festnahme, d. h. mit Ablauf des Kalendertages nach dem Tag der Festnahme, ist eine äußerste Frist.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der nicht aufgrund eines Haftbefehls vorläufig Festgenommene unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem zuständigen Richter vorzuführen. „Unverzüglich“ ist im Lichte von Art. 104 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG - dessen einfachgesetzliche Ausgestaltung der § 128 Abs. 1 Satz 1 StPO darstellt - dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, herbeigeführt werden muss.
Mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben ist zu verlangen, dass auf telefonische Anforderung innerhalb von 4 Stunden eine Vorführung gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 StPO durchgeführt werden kann.
  1. Zur Unanwendbarkeit der polizeilichen Gewahrsamnahme, wenn die zuständige Behörde die Zurückschiebung betreibt.  Als spezielleres Gesetz geht die Vorschrift des § 62 Abs. 4 AufenthG dem § 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG in Verbindung mit § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vor.
  2. Die polizeiliche Gewahrsamnahme  als Instrument der Verhinderung der Fortsetzung eines Dauerdeliktes wegen unerlaubten Aufenthaltes ist von vorneherein ungeeignet.



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