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Asylrecht

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Stichworte:

Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak); willkürliche Gewalt; ernsthafte individuelle Bedrohung; erhebliche individuelle Gefahr; subsidiärer Schutz; humanitäres Völkerrecht; Streitgegenstand bei europarechtlichem und nationalem Abschiebungsschutz.

Leitsätze:

1. Der Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf das Herkunftsland ist seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im Asylprozess sachdienlich dahin auszulegen, dass in erster Linie die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG und hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird.

2. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. insbesondere die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 und das Zusatzprotokoll II vom 8. Juni 1977).

3. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken.

4. Die in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG getroffene Regelung, die Abschiebungsschutz suchende Ausländer im Falle allgemeiner Gefahren auf die Aussetzung von Abschiebungen durch ausländerbehördliche Erlasse verweist, ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass sie nicht die Fälle erfasst, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG erfüllt sind.

Urteil des 10. Senats vom 24. Juni 2008   BVerwG 10 C 43.07

Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende Umsetzung; Altanerkennung; Ermessen; Unverzüglichkeit; Jahresfrist für Widerruf; Furcht vor Verfolgung; neue andersartige Verfolgung; Schutz bietender Akteur; subsidiärer Schutz; Abschiebungsschutz; Vorverfolgung; Prognosemaßstab; Beweiserleichterung.

Leitsatz:

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung der Voraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG.

Beschluss des 10. Senats vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33.07

Der 1934 in Misan geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger chaldäi¬schen (katholischen) Glaubens.

Urteil des 1. Senats vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 16.05

Stichworte:
Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs; Jahresfrist für Widerruf; Prognosemaßstab bei andersartiger Rückkehrverfolgung; innerer Zusammenhang zwischen früherer Verfolgung und Rückkehrverfolgung; private Verfolgung; nichtstaatliche Akteure; nichtstaatliche Gruppenverfolgung; Gruppenverfolgung durch Private; Maßstab für nichtstaatliche Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte; Berufungsbegründung.

Leitsätze:

1. Die Grundsätze für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung (hier: von Christen im Irak) durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch das Zuwanderungsgesetz ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist.

2. Droht dem (hier: wegen des subjektiven Nachfluchtgrunds der Asylantragstellung in Deutschland) anerkannten Flüchtling im Falle des Widerrufs bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat keine Verfolgungswiederholung, sondern eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung (hier: wegen der Religionszugehörigkeit durch Private), ist der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden.

Urteil des 1. Senats vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05

Stichworte:
Asylfolgeverfahren; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Ermessen; Ermessensreduzierung; zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis; Krankheit; medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat; Abschiebestopp-Erlass; Spruchreife; gerichtliche Aufklärungspflicht.
Leitsätze:

1. Bei einer Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG i.V.m. § 51 Abs. 5, §§ 48, 49 VwVfG ist das Ermessen zugunsten des Ausländers regelmäßig auf Null reduziert, wenn er im Zielstaat der drohenden Abschiebung einer extremen individuellen Gefahr ausgesetzt wäre.

2. Die Verwaltungsgerichte sind auch in solchen Verfahren gehalten, die Sache zulasten oder zugunsten des Ausländers so weit wie möglich spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), bevor sie das Bundesamt zu einer Neubescheidung verpflichten.

Urteil des 1. Senats vom 20. Oktober 2004 - BVerwG 1 C 15.03

Stichworte:
Kalif von Köln; zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse; Foltergefahr; menschenunwürdige Behandlung; unmenschliche Haftbedingungen; lebenslange Freiheitsstrafe; Krankheit; faires Verfahren; durch Folter erpresste Aussagen; Religionsfreiheit; Familienschutz; Staatsschutzdelikte; Rechtsschutz durch EGMR; Zurückweisung von Erklärungen und Beweismitteln.

Leitsatz:
Bei der Abschiebung in einen anderen Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention besteht eine Mitverantwortung des abschiebenden Staates, die Konventionsrechte im Zielstaat der Abschiebung zu gewährleisten, nur dann, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz - auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist.

Urteil des 1. Senats vom 7. Dezember 2004 - BVerwG 1 C 14.04

Die Kläger begehren ihre Anerkennung als Flüchtlinge nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Hinblick auf eine ihnen in Syrien bzw. der Türkei drohende politische Verfolgung.
Die in der Provinz Hassake in Syrien geborenen Kläger sind kurdische Volkszugehörige jezidischer Religionszugehörigkeit. Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, sie seien in Syrien nicht registriert gewesen und besäßen deshalb keine Personaldokumente; als Angehörige der jezidischen Minderheit seien sie insbesondere von den Moslems schikaniert worden.

Urteil des 1. Senats vom 12. Juli 2005 - BVerwG 1 C 12.04

Das Verfahren betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen einem nach § 51 Abs. 1 AuslG bestandskräftig anerkannten Flüchtling eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen ist und inwiefern etwaige Zweifel an seiner Identität und Staatsangehörigkeit insoweit von Bedeutung sind.

Urteil des 1. Senats vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 1 C 12.02

Stichworte:
Familieneinheitliches Asylverfahren; Verfahrenseinleitung auf Anzeige; Verfahrenseinleitung von Amts wegen; unverzügliche Anzeige; fiktiver/fingierter Asylantrag; intertemporales Verfahrensrecht; echte/unechte Rückwirkung; Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels; Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet; Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils; isolierte Anfechtung; isolierte Anfechtungsklage; Rechtsschutzbedürfnis; Auslegung der Klageanträge im Asylprozess.

Leitsätze:
1. § 14a Abs. 2 AsylVfG gilt auch für vor dem 1. Januar 2005 in Deutschland geborene Kinder.

2. Ein nach § 14a Abs. 2 AsylVfG als gestellt geltender Asylantrag kann nicht nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden.

3. Ein isolierter Anfechtungsantrag gegen einen negativen Asylbescheid nach § 14a Abs. 2 AsylVfG ist im Zweifel so auszulegen, dass daneben hilfsweise die Verpflichtung begehrt wird, Asyl und Abschiebungsschutz zu gewähren.

Urteil des 1. Senats vom 21. November 2006 - BVerwG 1 C 10.06

Stichworte:
Apostasie; Abfall vom Islam; Konversion; konvertierte Muslime; Glaubenswechsel; Übertritt zum christlichen Glauben; asylrechtlicher Abschiebungsschutz; Flüchtlingsbegriff; Flüchtlingseigenschaft; Flüchtlingsanerkennung; Verfolgung; Religionsfreiheit; religiöse Verfolgung; religiöses Existenzminimum; forum internum; Gottesdienstbesuch im Iran.

Leitsatz:
Das Verbot für zum Christentum konvertierte Muslime (hier: im Iran), an "öffentlichen oder offiziellen" Gottesdiensten der christlichen Kirchen teilzunehmen, verletzt noch nicht das asylrechtlich geschützte religiöse Existenzminimum. Eine solche Verletzung kommt grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn sie sich auch zum gemeinsamen Gebet und Gottesdienst mit Gleichgesinnten abseits der Öffentlichkeit nicht ohne asylerhebliche Gefährdung zusammenfinden können.

Urteil des 1. Senats vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 C 9.03




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