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OVG Hamburg Urteil vom 29.5.2008, 4 Bf 232/07
Leitsätze
1. Ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört und der im Besitz einer ordnungsgemäßen unbefristeten Arbeitsgenehmigung ist, kann sich in Bezug auf seinen aufenthaltsrechtlichen Status auf Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 berufen, auch wenn ihm Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 nicht zustehen (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 26.10.2006, Rs. C 4/05, Güzeli, NVwZ 2007, 187).

2. Die praktische Wirksamkeit von Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 erfordert, dass ein türkischer Staatsangehöriger, dem die ordnungsgemäße Erlaubnis erteilt worden ist, im Gebiet eines Mitgliedstaates für eine bestimmte Zeit eine Beschäftigung auszuüben, während dieser gesamten Zeit seine Rechte aus dieser Erlaubnis ausüben kann (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 2.3.1999, Rs. C 416/96, El-Yassini, NVwZ 1999, 1095, und Urt. v. 14.12.2006, Rs. C 97/05, Gattoussi, NVwZ 2007, 430).

3. Dem nationalen Gericht ist es verwehrt, die Wirksamkeit des assoziationsrechtlichen Diskriminierungsverbots des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 im Ergebnis dadurch auszuhöhlen, dass es einer dem türkischen Arbeitnehmer vom Mitgliedstaat erteilten ordnungsgemäßen Arbeitsgenehmigung, welche die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung übersteigt, von Anfang an und unter Bezugnahme auf nationale Bestimmungen (§ 285 Abs. 5 SGB III und § 8 Arbeitsgenehmigungsverordnung) Wirkungen für den aufenthaltsrechtlichen Status des Betroffenen gänzlich abspricht (im Anschluss an EuGH Urt. v. 14.12.2006, Rs. C 97/05, Gattoussi, NVwZ 2007, 430; im Ergebnis Abweichung von BVerwG, Urt. v. 1.7.2003, BVerwGE 118, 249).

HessVGH Beschluss vom 29. August 2007 (11 B 685/08) zu einem Verlängerungsanspruch aus Art. 10 ARB 1/80: Jedoch dürfte sich der Antragsteller mit einiger Aussicht auf Erfolg auf Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 berufen können. Da ihm mit der unbefristeten Arbeitserlaubnis seit dem 12. Dezember1997 in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den bisher jeweils befristeten Aufenthalt verliehen wurden spricht einiges dafOr, dass die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht abgelehnt werden kann (EuGH, Urt. v. 26.10.2006 - C-4/05 -, Rdnr. 52).




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