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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit seiner Entscheidung vom 20.11.2007 (Beschwerde Nr. 44294/04) geklärt, dass der Aufenthalt von Asylbewerbern räumlich beschränkt werden darf. Insbesondere verstößt die räumliche Beschränkung des Aufenthalts und die damit verbundene Residenzpflicht nicht gegen Art 2 des 4. ZP/EMRK.

Die Große Kammer des EGMR hat nach dem Urteil D. gegen das Vereinigte Königreich nunmehr erstmalig wieder die Möglichkeit gehabt, sich mit der Frage zu befassen, ob Gesundheitsgefahren ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. In dem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, Grosse Kammer (Nr. 26565/05) lehnte der EGMR eine Verpflichtung der Vertragsstaaten ab, jedem Ausländer vor einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren. Dies gelte selbst dann, wenn die Rückführung wegen der schlechteren medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe.

Der EGMR (Große Kammer) hat mit Urteil vom 23. Juni 2008 (Beschwerde-Nr.: 1683/03) in der Rechtssache Maslov gegen Österreich die Anforderungen an die Ausweisung eines Einwanderers der zweiten Generation mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz des Privatlebens) konkretisiert.




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