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Autor Nachricht
AA Die Rechtsposition des § 31 AufenthG ist hinsichtlich des Zugangs zur Erwerbstätigkeit günstiger. Daher kann sie beantragt und nicht versagt werden.

§ 31 AufenthG sperrt aber nicht § 25 Abs. 3 AufentG, da diser im Einzelfall auch günstiger sein kann, siehe § 5 Abs. 3 AufenthG.
anonymus wenn zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Rahmen von § 31 AufenthG geltend gemacht werden (zwangsverstümmelung, -beschneidung, etc.) geht 31 AufenthG oder 60,7 vor ?? Wennwieder keine Antwort, wofür Forum ???
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