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Themen-Historie ist ausgeschaltet: Heiraten Mit Duldung
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K.D. Der Resozialisierungsgedanke spielt in der ausländerrechtlichen Praxis keine Rolle. Hier wird es maßgeblich darauf ankommen, was für eine Art Straftat vorlag.
Achmed danke erstmal für die antwort...



ok.ich verstehe Sie...klingt logisch...Das Problem mit dem Aufenthaltsrecht wird schwer werden,das hat auch der Anwalt uns mitgeteilt...Ein mögliches Problem wäre laut Anwalt "Straffällig" geworden...aber seitdem er aus der haft entlassen wurde,wurde er auch nicht Rückwirkend,sprich fiel polizeilich nicht auf...ausserdem hat jeder Mensch eine 2´te Chance verdient...schließlich ist der Zweck der Haft auch Resozialisierung...und ich denke,das ist in diesem Fall ziemlich deutlich....
K.D. Hallo,

nach dem Stand der Rechtsprechung muss zum Zwecke der Eheschließung, wenn diese unmittelbar bevorsteht!, eine Duldung erteilt werden. Dies folgt aus dem Schutz der Ehe, Art. 6 GG.

Aber: bei Ihnen geht es nicht nur um die Ermöglichung der Eheschließung, sondern um die anschließende Erteilung eines Aufenthaltsrechts. Hier kommt es auf eine Reihe von Fragen an.

Beratung finden sie unter Ratgeber/Rechtsanwälte.
Achmed hallo,



erstmal vielen dank für die antwort...hab lange drauf gewartet,bis einer antwortet...



ein Anwalt ist eingeschaltet...er meint,das wird schon...Wir trauen ihn nicht...weil wir auch denken,dass das Ausländeramt ihn abschieden wird,mit allen mitteln...Seine Verlobte hat die deutsche Bürgerschaft...ich habe irgendwo gelesen,das wenn eine Heirat bevorsteht,das Amt ihn trotzdem eine Duldung erteilen muss,damit die Ehe vollzogen werden kann...



Können Sie uns einen Anwalt empfehlen,der sich in diesen Sachen gut auskennt..



vielen dank
K.D. Hallo,

hier ist auf jeden Fall ein Anwalt zu empfehlen. Mit der Passerlangung wird die Abschiebung wieder möglich. Zugleich könnte der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Straftat - Ausweisungsgrund als Versagungstatbestand in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG - sowie die Nichteinhaltung des Visumsverfahren - Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 AufenhtG - entgegenstehen.

Auch wenn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich möglich ist, wobei der Status des Ehegatten bekannt sein müsste, so sollte wegen der oben gennaten Hürden bereits frühzeitig ein Anwalt eingeschaltet werden.
Ahmed hallo allerseits...



bin durchs suchen auf die interessante Seite gestoßen,hoffe das mir jemand behilflich sein kann...



und zwar geht es um meinen Freund...



Als er im gefängnis war,war er noch asylberechtigter und türkischer Staatsbürger.Während er noch seine Strafe absetzte,hat der türksiche Staat ihm ausgebürgert,so wurde er hier in deutschland aus der HAft entlassen und konnte nicht abgeschoben werden.Nachdem er 2001 entlassen wurde,ist er in Deutschland geduldet und hat auch nicht das REcht zu arbeiten,obwohl er auch seit 5 jahren nicht abgeschoben werden konnte.Nun nach 5 jahren hatte er jemanden kennengelernt und möchte Sie heiraten...hat nicht geklappt...daraufhin hat er wieder einen Antrag auf Wiedereinbürgerung beim türkischen Staat beantragt und genehmigt....



Nun die Frage; wie sieht es aus mit seiner ausstehenden Abschiebung,wenn er jetzt hier heiratet??

Kann er noch abgeschoben werden,wenn er heiratet??





Vielen Dank
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