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Themen-Historie ist ausgeschaltet: Freizügigkeitsabkommen Schweiz
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Anonymous Mich beschäftigt auf Grund meiner Diplomarbeit die Stand-Still-Klausel in Art. 13 des Freizügigkeitsabkommens, geschlossen zwischen der Schweiz und der EG sowie den Mitgliedstaaten. Ich würde gern wissen welche Bedeutung bzw. Auswirkung die Klausel hat. Denn sollte den Vetragsparteien tatsächlich erlaubt sein, bestehende Beschränkungen für Bereiche, die unter das Abkommen fallen, beizubehalten, wie sollen dann die Ziele des Abkommens erreicht werden? Würde mich über Antworten bzw. Auffassungen freuen.

Christin
Anonymous Sehr geehrter Herr Dr. Dienelt,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Mein Diplomarbeitsthema beschäftigt sich nur in einem Kapitel mit der Schweiz, da es sich im Kern um ein steuerrechtliches Thema handelt. (Hinzurechnungsbesteuerung versus EU-Grundfreiheiten im Licht der neuen Rechtsprechung des EuGH unter Berücksichtigung von Drittstaaten insbesondere der Schweiz). Im Bezug auf die Schweiz beschäftige ich mich daher mit dem genannten Abkommen. Leider gibt es dazu eher wenig Literatur.

Bis zur Lösung des Problems fehlt nur noch Art. 13 FZA. M.E. steht dieser Art. im Widerspruch zu den anderen Bestimmungen, insbesondere zu der Zielsetzung: "diese Freizügigkeit ... auf der Grundlage der im Europäischen Gemeinschaftsrecht geltenden Bestimmungen zu verwirklichen." Ich bin Ihnen daher für Ihre Antwort sehr dankbar, da Ihre Auffassung der meinen entpricht.

Mit freundlichen Grüßen

Christin Lehmann
Anonymous Spannendes Thema: Dieses Problem stellt sich bei allen Stillhalteklauseln. Die Lösung liegt wohl in dem Gedanken, dass alle Vertragsregelungen des Abkommens positiv die Rechte der Vertragsparteien gestalten und daher der Stillhalteklausel vorgehen. Soweit keine Regelungen in dem Abkommen getroffen wurden, ist eine nachteilige Veränderung im nationalen Recht ausgeschlossen.



Ich würde ihre Diplomarbeit u.U. hier veröffentlichen. Außerdem gibt es ein Netwerk für Nachwuchswissenschaftler im Bereich Migration, zu dem Sie Kontakt erhalten können.

MfG

Dr. Dienelt, Herausgeber von Migrationsrecht.Net
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