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Themen-Historie ist ausgeschaltet: ungewöhnliche Abschiebung
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RA Christof Momberger Das Verfahren wurde vor zwei Jahren bereits entschieden ( VG Gießen 30.10.2006, 7 G 439/06 InfAuslR 2007,86 )
Karl Hallo,

zunächst einmal habe ich Zweifel, ob das prozessuale Vorgehen richtig ist. Eilverfahren sind nicht zur Klärung von Rechtsfragen da, sondern sollen den Vollzug hindern. Ich halte ein FFK-Interesse daher bei einem Eilverfahren für bedenklich. Warum wird nicht vollzugsfolgenbeseitigung analog § 80 abs. 5 Satz 3 VwGO verlangt. Ich denke, hier müsste noch ein Blick in den VwGO-Kommentar erfolgen.

Inhaltlich ist die Sache nicht einfach: Wäre die Ehefrau eine Drittstaatsangehörige dann ergibt sich die Rechtswidrigkeit aus der Familienzusammenführungsrichtlinie, da der Rechtsanspruch auf Nachzug nicht von formalen Anforderungen abhängig gemacht werden darf. Zwar kennt auch die RL das Visumverfahren. Art. 4 Abs. 1 erfasst dieses aber nicht als materielle Nachzugsvoraussetzung; die Art. 4 Abs. 1 der RL verweist nur auf den Abschnitt IV.

Bei Deutschen ist die RL nicht anwendbar. Hier kann nur mit der bereits aufgezeigten Argumentation Rechtsschutz erlangt werden. Da der Ausländer von der Visapflicht durch § 39 AufenthV entbunden ist, kann er einen Anordnungsgrund geltend machen. Damit ist durch die Abschiebung Art. 6 Abs. 1 GG verletzt.

Gruß Karl
Tanja Benken RA Christof Momberger schrieb:

Sachverhalt in Kürze :

Ein Asylbewerber heiratet während des laufenden Asylverfahrens eine deutsche Staatsangehörige und stellt sofort einen Antrag auf Erteilung einer AE nach § 28 AufenthG.

Noch während der vermeintlichen Prüfung des Antrags wird das Asylverfahren cirka 3 Monate später bestandkräftig ( für Mandant negativ) beendet.

Weitere cirka 3 Monate später wird der (anwaltlich vertretene)Mandant bei Vorsprache ABH in Gewahrsam genommen und ratfatz zwecks Vollzug zum Flughafen verfrachtet.

Der Eilantrag kann die tasächliche Vollziehung aus der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung nicht mehr verhindern.

Der Eilantrag beim VG ist entsprechend abgeändert und Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vollziehung ist anhängig, während der Kläger in der Türkei und seine Ehefrau in Deutschland verweilt.

Die ABH und ZAB argumentieren:

Durch die Antragstellung sei keine Fiktionswirkung eingetreten.

Selbst wenn, könne dies die Abschiebung nicht hindern wegen § 43 Abs. 2 S. 2 AsylVfG.

Das Gegenargument:

Die AE ist nach § 10 Abs. 1 AufenthG wegen Rechtsanspruch und nach §§ 99 AufenthG i.V.m. § 39 Nr. 4 Aufenthaltsverordnung hier zu erteilen , wodurch Rechtsfolge des 81 III S. 1 AufenthG ausgelöst wurde.

Selbst wenn dies alleine die Abschiebung wegen § 43 Abs. 2 S. 2 AsylVfG nicht hindern sollte, stand der Abschiebung ein rechtliches Abschiebungshindernis entgegen, nämlich neben dem Schutz der Ehe auch der Sinn und Zweck der Verordnung, die leerlaufen würde,wenn aus der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung jederzeit vollstreckt würde.

Leider ist damit zu rechnen,dass das VG im Sinne des hess. VGH von einer asylrechtlichen Streitigkeit ausgeht mit der Folge, dass kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist.Der Fall ist meiner Kenntnis nach einmalig, es gibt (noch)keine ausdrückliche Rechtssprechung und es steht zu befürchten, dass dies Schule macht. Die ZAB hat jedenfalls gegenüber dem Gericht erklärt:

"in vergleichbaren zukünftigen Fällen ihr Verhalten am Ergebnis des streitgegenständlichen Verfahrens ausrichten zu wollen ". Wer hat eine Idee ??
RA Christof Momberger Sachverhalt in Kürze :

Ein Asylbewerber heiratet während des laufenden Asylverfahrens eine deutsche Staatsangehörige und stellt sofort einen Antrag auf Erteilung einer AE nach § 28 AufenthG.

Noch während der vermeintlichen Prüfung des Antrags wird das Asylverfahren cirka 3 Monate später bestandkräftig ( für Mandant negativ) beendet.

Weitere cirka 3 Monate später wird der (anwaltlich vertretene)Mandant bei Vorsprache ABH in Gewahrsam genommen und ratfatz zwecks Vollzug zum Flughafen verfrachtet.

Der Eilantrag kann die tasächliche Vollziehung aus der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung nicht mehr verhindern.

Der Eilantrag beim VG ist entsprechend abgeändert und Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vollziehung ist anhängig, während der Kläger in der Türkei und seine Ehefrau in Deutschland verweilt.

Die ABH und ZAB argumentieren:

Durch die Antragstellung sei keine Fiktionswirkung eingetreten.

Selbst wenn, könne dies die Abschiebung nicht hindern wegen § 43 Abs. 2 S. 2 AsylVfG.

Das Gegenargument:

Die AE ist nach § 10 Abs. 1 AufenthG wegen Rechtsanspruch und nach §§ 99 AufenthG i.V.m. § 39 Nr. 4 Aufenthaltsverordnung hier zu erteilen , wodurch Rechtsfolge des 81 III S. 1 AufenthG ausgelöst wurde.

Selbst wenn dies alleine die Abschiebung wegen § 43 Abs. 2 S. 2 AsylVfG nicht hindern sollte, stand der Abschiebung ein rechtliches Abschiebungshindernis entgegen, nämlich neben dem Schutz der Ehe auch der Sinn und Zweck der Verordnung, die leerlaufen würde,wenn aus der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung jederzeit vollstreckt würde.

Leider ist damit zu rechnen,dass das VG im Sinne des hess. VGH von einer asylrechtlichen Streitigkeit ausgeht mit der Folge, dass kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist.Der Fall ist meiner Kenntnis nach einmalig, es gibt (noch)keine ausdrückliche Rechtssprechung und es steht zu befürchten, dass dies Schule macht. Die ZAB hat jedenfalls gegenüber dem Gericht erklärt:

"in vergleichbaren zukünftigen Fällen ihr Verhalten am Ergebnis des streitgegenständlichen Verfahrens ausrichten zu wollen ". Wer hat eine Idee ??
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