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Themen-Historie ist ausgeschaltet: Verhältnis von Duldungsfiktion gem. § 69 Abs.2 AuslG zum neuen AufenthG
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KD Hallo,

die Antwort lässt sich der RL 2003/38/EG entnehmen. Nach Art. 16 Abs. 1 hat der Unionsbürgernach 5 Jahren rechtmäßigen Aufenthalt ein Daueraufenthaltsrecht, das nicht von den Voraussetzungen des Kapitels III abhängig gemacht werden darf. Zum Kapitel III gehört auch Art. 14 Abs. 3, der die Versagung des Aufenthalts (wird in der Richtlinie mit Ausweisung umschrieben) bei Sozialhilfebezug regelt. Folge: Bezug von Sozialleisungen genügen nicht, um den Aufenthalt zu beenden.
Anonymous Ein EU-Bürger, der schon seit 5 Jahren einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, bezieht nun Leistungen nach dem SGBII. Kann ihm trotzdem die Freizügigkeitsbescheinigung erteilt werden oder kann diese sogar versagt werden? Denn nach § 7 Abs. 3 FreizügG/EU kann nach 5 Jahren nur noch aus besonders schwer wiegender Gründe das Recht auf Aufenthalt versagt werden.



Was versteht man unter "besonders schwerwiegende Gründe"?

Was versteht man unter "angemessese Leistungen"?



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