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Themen-Historie ist ausgeschaltet: Fortgeltung von Aufenthaltsbef gem. § 31 AuslG
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NN Das OVG Hamburg hat mit Urteil vom 05.09.2006 3 Bf 113/06 grundsätzliche Ausführungen zur Überleitung von Aufenthaltsgenehmigung gemacht und sich der Entscheidung des OVG Hamburg vom 06.01.2005 1 Bs 513/04 ausdrücklich nicht angeschlossen.

Niedersachsen hat in seinen VV -Stand Nov. 2005-zu 101.2.0 Spiegelstriche 18, 23 und 24 Aufenthaltstitel nach § 31 AuslG in §§ 30-34 AufenthG überführt.

NRW hat mit Erlass vom 17.05.2006 ausgeführt, dass Aufenthaltsbefugnisse nach § 31 AuslG als Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 6 fortgelten.

Gibt es andernorts noch Rechtsprechung ?
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