Migrationsrecht.net - Das Fachportal zum Ausländerrecht



Suche Ausländerrecht



Forum
Willkommen, Gast
Bitte anmelden oder registrieren.    Passwort vergessen?
Ausländerrecht (1 Leser) (1) Gäste
Neue Nachricht hier schreiben: "Ausländerrecht"
Name:
Thema:
Icon für das Thema:
nein
Forencode:
 Farbe:  Größe:   Alle Tags schließen
Nachricht:

Smilies
B) :( :) :laugh:
:cheer: ;) :P :angry:
:unsure: :ohmy: :huh: :dry:
:lol: :silly: :blink: :blush:
:kiss: :woohoo: :side: :S
Mehr Smilies
 Bitte Code eingeben   

Themen-Historie ist ausgeschaltet: Einbürgerungsverfahren
Maximale Anzeige der letzten Beiträge - (letzten Eintrag zuerst)
Autor Nachricht
adino Hallo,



hab gerade ein Brief vom Arbeitsamt gefunden. Ich hab meine Erlaubnis. Super ich freue mich sehr.



Jetzt abwarten was da mit der Staatsangehörigkeit lauft. Mal schauen. Ich denke es sollte jetzt keine problem sein selbst wenn ich keine Abrechnungen der letzten 2 monaten habe.



Vielen Dank Karl.
Karl Hallo,

es sind zwei Fragen zu trennen: Der rechtmäßige Aufenthalt, der durch die Aufenthaltserlaubnis (hier § 18 AufenthG) entsteht und die Berechtigung zur Arbeit. Hier ist bei § 18 die Zustimmung der Arbeitsverwaltung erforderlich. Diese prüft am Anfang die Arbeitsbedingungen und die Frage der Bevorrechtigung anderer Arbeitnehmer (sog. Vorrangprüfung).

Die Zustimmung erlischt, wenn sie zu einer konkreten Arbeit erteilt wird (§ 14 BeschäftigungsverfahrensVO). Für eine neue Arbeit ist eine Zustimmung der Arbeitsverwaltung aber nicht immer in vollem Umfang neu einzuholen. Wenn Du drei Jahre hier rechtmäßig lebst, dann müssen nur noch die Arbeitsbedingungen geprüft werden - dies geht ansich schnell.

Ob die Zustimmung sogar ganz entfällt, kann ich dir nicht sagen, aber wenn dies der Fall wäre, dann müsste die Ausländerbehörde dir unmittelbar eine Aufenthaltserlaubnis ausstellen, ohne die Arbeitsverwaltung einzuschalten.

Gruß Karl
adino Die Berechtigung zur Arbeit steckt doch in deiner Aufenthaltserlaubnis.



Karl wie meinst du das? Reicht jetzt nur ein Aufenthalterlaubnis nach §18?



danke.
Adino Hi Karl,



Nein Ich Hab ein Arbeitserlaubnis nur für die Firma wo ich von Januar bis Juli gearbeitet habe. Jetzt habe eine neue Firma und soll wieder den Namen der Firma in meine Arbeitserlaubnis stehen. Ja so kompletziert. Sollte ab 1 november anfagen und wegen den Blöden Erlaubnis zögert sich alles obwohl seit dem 1.Nov keine Vorrangprüfung gilt. keine Ahnung was da intern lauft.



Ja ich hab eine Arbeitsvertrag aber der ist unwirksam solange ich keinen Gültigen Arbeitserlaubnis bekomme. Ich wollte dieser über den standpunkt der sache nachfragen, aber ich hab mich nicht zugetraut da ich angst habe, sie würden die letzten Abrechnungen verlangen.



Danke
Karl Hallo,

wieso wartest Du auf eine Arbeitserlaubnis, die gibt es doch gar nicht mehr. Die Berechtigung zur Arbeit steckt doch in deiner Aufenthaltserlaubnis.

Da Du so lange hier lebst, müsste die Vorrangprüfung entfallen sein, die die Frage beinhaltet, ob Deutsche oder andere EU-Bürger, den Job nicht besser gebrauchen können. Die Lösung muss in der Beschäftigungsverfahrensverordnung stehen, da musst Du nachsehen.

Für die Einbürgerung dürfte es kein Problem sein, wenn Du einen neuen Job gefunden hast.

Karl
adino Hallo,



Bin Diplom Ingenieur und seit 10Jahren in Deutschland. Hab seit Januar2007 ein Job als Ingenieur und nach paar monaten die Einburgerung beantragt. Jetzt habe ich mein job verloren und was neues gefunden. Die Frage ist, ob ich probleme haben werde falls sie noch Lohnabrechnungen verlangen(die habe ich leider nicht mehr seit Juli). Ich werde erst ab 1.Dezember 2007 wieder arbeiten durfen da ich noch seit 7 wochen auf Arbeitserlaubnis warte.



Weisst jemand was Über Die Vorrangprüfung die weggefallen ist??



Ich bitte um Infos.



Vielen Dank.
Powered by FireBoarddie neusten Beiträge direkt auf Ihrem Desktop erhalten



Nutzer Login

Veranstaltungen

Kalender

News per RSS

International



eBooks

eBook rechts

Nomos Verlag

Nomos


Generated in 0.20896 Seconds