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Themen-Historie ist ausgeschaltet: Ausweisung von ARB-Türken RiLi 2004/38/EG
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Keyra Thanks for this insightful information into this.
Anonymous Hallo,

zu v.g Problematik darf ich auf einen Beschluss des OVG Niedersachsen vom 05.10.2005 11 ME 247/05 -s. Internet-

hinsweisen.

Gruß Maxi
Anonymous Quote:

02.04.2006 um 11:33 Uhr, Dr. Klaus Dienelt :

Damit alle den Hinweis verstehen können. Hier die wichtigste Passage der Entscheidung:

Dem gegenüber ist der Antragsteller der Auffassung, dass die Schranken des Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie

2004/38/EG heute schon dem Gemeinschaftsrecht inne wohnten und deshalb bei einer nach Art.

14 Abs. 1 ARB 1/80 zu beurteilenden Ausweisung zu beachten seien. Der Antragsteller, der sich dabei

auf einen voraussichtlich demnächst im Informationsbrief Ausländerrecht erscheinenden Aufsatz von

Gutmann stützt (Bl. 123-125 GA), leitet dies zum einen aus den Erwägungsgründen der Richtlinie

2004/38/EG her, die verdeutlichten, dass die in der Richtlinie niedergelegten Grundsätze über den

Schutz vor Ausweisung bereits dem heutigen gemeinschaftsrechtlichen Stand der Freizügigkeitsrechte

entsprächen. Zum anderen markiere die Richtlinie 2004/38/EG die Grenzen, die der gemeinschaftsrechtliche

Gesetzgeber dem ordre public-Vorbehalt zuordne. Dieser begrenze die Befugnis der

Gemeinschaft gegenüber den Mitgliedstaaten. Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG präzisiere lediglich

den gemeinschaftsrechtlichen Schutz vor Ausweisungen, ohne ihn grundlegend zu erweitern. Es sei

deshalb auch gegenüber Personen anzuwenden, die ihr Aufenthaltsrecht aus dem ARB 1/80 herleiteten.

Die in Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG enthaltene abstrakt-generelle Regelung ergebe sich

bereits aus dem EG-Vertrag, so dass es des Rechtsgedankens einer Vorwirkung der Richtlinie nicht

bedürfe.

Diese – soweit ersichtlich – bisher vereinzelt gebliebene Ansicht, die zudem zu der zitierten Rechtsprechung

des Bundesverwaltungsgerichts zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Ermessensausweisung

von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen in Widerspruch steht, vermag den Senat

nicht zu überzeugen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der in Art. 28 der Richtlinie

2004/38/EG verankerte weitgehende Ausweisungsschutz jedenfalls im Hinblick auf assoziationsberechtigte

türkische Staatsangehörige schon dem heutigen gemeinschaftsrechtlichen Stand der

Freizügigkeitsrechte entspricht.

Mit der Richtlinie 2004/38/EG sind die bislang bereichsspezifischen und fragmentarischen Regelungen

der Freizügigkeit für Arbeitnehmer, Selbständige und Dienstleistende durch Schaffung eines

einheitlichen Rechtsaktes über die Freizügigkeit der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen auf

der Grundlage zweier Kommissionsvorschläge abgelöst worden. Allerdings setzte der Europäische Rat

in wesentlichen Punkten Änderungen gegenüber weitergehenden Vorschlägen der Kommission und

des Europäischen Parlaments in Bezug auf den Zugang von Unionsbürgern zu sozialen Leistungen

und einen absoluten Schutz vor Ausweisung durch (vgl. Hailbronner, Neue Richtlinie zur Freizügigkeit

der Unionsbürger, ZAR 2004, 259). Die Regelungen der Richtlinie 2004/38/EG stellen deshalb

einen Kompromiss dar und können nicht in ihren einzelnen Ausgestaltungen als dem EG-Vertrag von

vornherein immanent angesehen werden. Soweit es hier von Interesse ist, enthält die Richtlinie

2004/38/EG folgende Neuerungen: Nach über fünfjährigem Aufenthalt in einem Aufnahmemitgliedstaat

sind Ausweisungen von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen nur noch aus besonders

schwerwiegenden Gründen zulässig (vgl. Erwägungsgrund 24 der Richtlinie und Art. 16 und 28 Abs.

2 der Richtlinie). Nach über zehnjährigem Aufenthalt dürfen Unionsbürger nur noch aus zwingenden

Gründen der öffentlichen Sicherheit ausgewiesen werden (Art. 28 Abs. 3 a). Grundsätzlich werden

damit alle Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die sich aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG

in einem Mitgliedstaat aufhalten, Inländern gleichgestellt. Dass diese Richtlinie aber derzeit nicht

5

unmittelbar anwendbar ist, da die Umsetzungsfrist erst am 30. April 2006 abläuft, hat der Senat bereits

dargelegt. Es erscheint außerdem fraglich, ob sich assoziationsberechtigte türkische Staatsangehöriger

überhaupt auf den durch Art. 28 Abs. 3 gewährleisteten weitgehenden Abschiebungsschutz berufen

können. Dazu wird auf die obigen Erwägungen des Senats verwiesen. Auch der Europäische Gerichtshof

lässt in seinem neuesten Urteil vom 7. Juli 2005 – Rs.C-383/03 – (InfAuslR 2005, 350 = DVBl.

2005, 1258), das einen assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen mit über 30-jährigem

Aufenthalt in Österreich betrifft, nicht erkennen, dass eine völlige Gleichstellung mit einem

Unionsbürger geboten ist. Vielmehr legen seine Ausführungen, dass eine Ausweisungsmaßnahme, die

auf Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 gestützt ist, nur dann beschlossen werden könne, wenn das persönliche

Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr weiterer schwerer Störungen der öffentlichen

Ordnung hindeute, nahe, dass die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

zumindest derzeit nicht am Maßstab des Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG gemessen

werden kann.



Mit freundlichen Grüßen

Dr. Dienelt

Anonymous Richtig, die Entscheidungen sind ohne Rücksicht auf Urheberschutz erhältlich, soweit Sie Ausländerbehörde und Mitgied im Migrationsrecht sind

Behörden -240 € für 10 Anschlüsse im Jahr-- stehen bei Interesse auch Musterverfügungen zur Verfügung. Anfragen ggf.. unter Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können




Anonymous Die vierte Antwort habe ich jetzt nicht wirklich verstanden. Was hat sich zwischenzeitlich verändert ? Ich weiß nur aus Dienstbesprechungen, dass die ABH Krefeld zwischenzeitlich einen Baustein erarbeitet haben soll, der den Gerichten die Möglichkeit einräumt

1. den Antrag abzuweisen

2. Sprungrevision zuzulassen

3.Vorlage beim EuGH zu beantragen



Anonymous Quote:

02.04.2006 um 11:33 Uhr, Dr. Klaus Dienelt :

Damit alle den Hinweis verstehen können. Hier die wichtigste Passage der Entscheidung:

Dem gegenüber ist der Antragsteller der Auffassung, dass die Schranken des Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie

2004/38/EG heute schon dem Gemeinschaftsrecht inne wohnten und deshalb bei einer nach Art.

14 Abs. 1 ARB 1/80 zu beurteilenden Ausweisung zu beachten seien. Der Antragsteller, der sich dabei

auf einen voraussichtlich demnächst im Informationsbrief Ausländerrecht erscheinenden Aufsatz von

Gutmann stützt (Bl. 123-125 GA), leitet dies zum einen aus den Erwägungsgründen der Richtlinie

2004/38/EG her, die verdeutlichten, dass die in der Richtlinie niedergelegten Grundsätze über den

Schutz vor Ausweisung bereits dem heutigen gemeinschaftsrechtlichen Stand der Freizügigkeitsrechte

entsprächen. Zum anderen markiere die Richtlinie 2004/38/EG die Grenzen, die der gemeinschaftsrechtliche

Gesetzgeber dem ordre public-Vorbehalt zuordne. Dieser begrenze die Befugnis der

Gemeinschaft gegenüber den Mitgliedstaaten. Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG präzisiere lediglich

den gemeinschaftsrechtlichen Schutz vor Ausweisungen, ohne ihn grundlegend zu erweitern. Es sei

deshalb auch gegenüber Personen anzuwenden, die ihr Aufenthaltsrecht aus dem ARB 1/80 herleiteten.

Die in Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG enthaltene abstrakt-generelle Regelung ergebe sich

bereits aus dem EG-Vertrag, so dass es des Rechtsgedankens einer Vorwirkung der Richtlinie nicht

bedürfe.

Diese – soweit ersichtlich – bisher vereinzelt gebliebene Ansicht, die zudem zu der zitierten Rechtsprechung

des Bundesverwaltungsgerichts zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Ermessensausweisung

von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen in Widerspruch steht, vermag den Senat

nicht zu überzeugen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der in Art. 28 der Richtlinie

2004/38/EG verankerte weitgehende Ausweisungsschutz jedenfalls im Hinblick auf assoziationsberechtigte

türkische Staatsangehörige schon dem heutigen gemeinschaftsrechtlichen Stand der

Freizügigkeitsrechte entspricht.

Mit der Richtlinie 2004/38/EG sind die bislang bereichsspezifischen und fragmentarischen Regelungen

der Freizügigkeit für Arbeitnehmer, Selbständige und Dienstleistende durch Schaffung eines

einheitlichen Rechtsaktes über die Freizügigkeit der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen auf

der Grundlage zweier Kommissionsvorschläge abgelöst worden. Allerdings setzte der Europäische Rat

in wesentlichen Punkten Änderungen gegenüber weitergehenden Vorschlägen der Kommission und

des Europäischen Parlaments in Bezug auf den Zugang von Unionsbürgern zu sozialen Leistungen

und einen absoluten Schutz vor Ausweisung durch (vgl. Hailbronner, Neue Richtlinie zur Freizügigkeit

der Unionsbürger, ZAR 2004, 259). Die Regelungen der Richtlinie 2004/38/EG stellen deshalb

einen Kompromiss dar und können nicht in ihren einzelnen Ausgestaltungen als dem EG-Vertrag von

vornherein immanent angesehen werden. Soweit es hier von Interesse ist, enthält die Richtlinie

2004/38/EG folgende Neuerungen: Nach über fünfjährigem Aufenthalt in einem Aufnahmemitgliedstaat

sind Ausweisungen von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen nur noch aus besonders

schwerwiegenden Gründen zulässig (vgl. Erwägungsgrund 24 der Richtlinie und Art. 16 und 28 Abs.

2 der Richtlinie). Nach über zehnjährigem Aufenthalt dürfen Unionsbürger nur noch aus zwingenden

Gründen der öffentlichen Sicherheit ausgewiesen werden (Art. 28 Abs. 3 a). Grundsätzlich werden

damit alle Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die sich aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG

in einem Mitgliedstaat aufhalten, Inländern gleichgestellt. Dass diese Richtlinie aber derzeit nicht

5

unmittelbar anwendbar ist, da die Umsetzungsfrist erst am 30. April 2006 abläuft, hat der Senat bereits

dargelegt. Es erscheint außerdem fraglich, ob sich assoziationsberechtigte türkische Staatsangehöriger

überhaupt auf den durch Art. 28 Abs. 3 gewährleisteten weitgehenden Abschiebungsschutz berufen

können. Dazu wird auf die obigen Erwägungen des Senats verwiesen. Auch der Europäische Gerichtshof

lässt in seinem neuesten Urteil vom 7. Juli 2005 – Rs.C-383/03 – (InfAuslR 2005, 350 = DVBl.

2005, 1258), das einen assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen mit über 30-jährigem

Aufenthalt in Österreich betrifft, nicht erkennen, dass eine völlige Gleichstellung mit einem

Unionsbürger geboten ist. Vielmehr legen seine Ausführungen, dass eine Ausweisungsmaßnahme, die

auf Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 gestützt ist, nur dann beschlossen werden könne, wenn das persönliche

Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr weiterer schwerer Störungen der öffentlichen

Ordnung hindeute, nahe, dass die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

zumindest derzeit nicht am Maßstab des Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG gemessen

werden kann.



Mit freundlichen Grüßen

Dr. Dienelt

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