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Themen-Historie ist ausgeschaltet: Daueraufenthalt nach § 4a (FreizügG)/EU
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Autor Nachricht
Karl Bei § 4a FreizüG/EU geht es um die Verfestigung des Aufenthalts von Freizügigkeitsberechtigten. Aus diesem Grund scheint mir die Auskunft der Ausländerbehörde zutreffend zu sein. Eine ähnliche Frage gab es bereits beim Aufenthaltsrecht von EU-Bürgern nach Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Hier hat der EuGH auch nur Zeiten als Freizügigkeitsberechtigter anerkannt.
Veselin Hallo zusammen,



ich bin seit 01.04.2003 Student in der Bundes Republik Deutschland. Ich bin bulgarischer Staatsbürger und besitze seit 02/2007 eine Freizügigkeitsbescheinigung. Am 04.09.08 habe ich Antrag auf Bescheinigung des Daueraufenthalts (§4a FrezügG) beim Ausländerbüro Bochum gestellt. Mein Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, dass Bulgarien erst seit 2007 in der EU ist und ich bis 2012 warten muss. Das fand ich irgendwie merkwürdig, weil der Gesetzgeber nach §4a sagt:



" § 4a Daueraufenthaltsrecht



(1) Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und Lebenspartner, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht)".



Nirgendwo im Gesetzestext steht, dass der Unionsbürger seit mind. 5 Jahren freizügigkeitsberechtigt sein sollte. Gibt es eine solche Voraussetzung? Ansonsten erfülle ich alle anderen Kriterien.



Könnten Sie mir bitte weiter helfen?



Danke im Voraus

Veselin
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