|
Hallo, Ich hätte ein paar Fragen im Bezug auf die Richtlinie 2004/38/EG,Art. 16,Satz 1: "(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft." Ich bin ein neu EU- Bürger und studiere in Deutschland. Ich bin seit 7 Jahren in BRD. Kann ich nach dieser neuen Richtlinie "Daueraufenthalt EU" beantragen? Würde dieser "Daueraufenthalt EU" einer Niederlassungserlaubnis entsprechen?Da §11 abs.3 FreizügG/Eu sagt: (3) Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem Gesetz unter fünf Jahren entsprechen den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Zeiten über fünf Jahren dem Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Wäre ich dann auch arbeitsberechtigt? Vielen Dank für Ihre Antwort. darius
|