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Hallo, die Einreise ihrer Freundin ist jederzeit ohne Visum möglich. Die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung als Arbeitnehmerin ist aber eingeschränkt. Hier müsste sie eine Arbeitserlaubnis-EU beantragen, wobei die Arbeitsverwaltung eine eingeschränkte Vorrangprüfung vornimmt. Ohne jede Einschränkung kann ihre Freundin aber als Freiberufler, d.h. als Erbrinnger von Dienstleistungen oder als Selbständige tätig werden. Da nahezu alle Arbeiten auch an Freiberufler vergeben werden, ist die Arbeitsaufnahme grundsätzlich schrankenlos möglich.
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