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§ 51 II AufentG (1 Leser) (1) Gäste
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THEMA: § 51 II AufentG
#238
Anonymous (Gast)

Geburtstag:
§ 51 II AufentG 2 Jahrs, 5 Monats ago  
Hallo,
ich habe eine Mandantin, serbisch-montenegrische Staatsbürgerin, in BRD geboren und aufgewachsen. Sie ist letztes Jahr länger als 6 Monate in Serbien geblieben, da sie nach der Geburt ihres Kindes gesundheitliche Probleme hatte und nicht fristgerecht einreisen konnte, über Atteste verfügt sie. Der Kindernachzug wurde ihr im Konsulat verweigert mit der Begründung, ihre eigene Niederlassungserlaubnis könne nach § 51 Nr.7 AufenthG erloschen sein. Danach war sie in BRD, hat bei der Ausl.behörde vorgesprochen, die auch von einem Erlöschen ausgeht. Sie hat insgesamt um ca. 4 wochen die 6-Monats-Frist überschritten. Nun ist sie wieder in Serbien, da sie ihr kleines Kind nicht allein lassen kann.
Wer hat Erfahrungen mit dem § 51 II AufentG? Warum ist dort ein bestimmter Personenkreis, wie der der Rentner nicht mehr erwähnt (früher: § 44 a...AuslG)? Nach der Gesetzesbegründung ist der § 51 II zwar nur eine Zusammenfassung der alten §§, verstösst so eine allgemeine Formulierung aber nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, wenn er alle Ausländer anspricht, aber offensichtlich nur einen bestimmten Personenkreis meint? Darüber hinaus ist ihr Unterhalt gesichert, auch vor Ihrer Ausreise hat sie keine öffentlichen Leistungen bezogen, sondern wurde von der Familie unterstützt. Sie bewohnte eine eigene Wohnung, die im Eigentum des Vaters steht.
Die Ausländerbehörde wird nun über den Antrag nach § 51 II S. 3 AufentG entscheiden.
Wer weiss, was taktisch klüger ist: Hier eine Feststellungsklage mit einem Eilantrag- einzige Begründung wäre, ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens würde ein nochmaliges Verstreichen der Sechs-Monats-Frist bedeuten und sie ist im Unklaren darüber, ob Sie überhaupt einreisen darf- Oder sollte sie jetzt, während alles noch streitig ist, -wohl legal-einreisen und von hier aus die Entscheidung der Ausländerbehörde abwarten und mit einer Anfechtungsklage und einem Eilantrag vorgehen?
Kennt jemand Urteile zum § 51 II AufentG, ausser Fall Kurnaz und VG Stuttgart vom 13.12.2005?
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#239
Anonymous (Gast)

Geburtstag:
RE:§ 51 II AufentG 2 Jahrs, 5 Monats ago  
Quote:
13.06.2006 um 10:44 Uhr, Anonymous :
Hallo,
ich habe eine Mandantin, serbisch-montenegrische Staatsbürgerin, in BRD geboren und aufgewachsen. Sie ist letztes Jahr länger als 6 Monate in Serbien geblieben, da sie nach der Geburt ihres Kindes gesundheitliche Probleme hatte und nicht fristgerecht einreisen konnte, über Atteste verfügt sie. Der Kindernachzug wurde ihr im Konsulat verweigert mit der Begründung, ihre eigene Niederlassungserlaubnis könne nach § 51 Nr.7 AufenthG erloschen sein. Danach war sie in BRD, hat bei der Ausl.behörde vorgesprochen, die auch von einem Erlöschen ausgeht. Sie hat insgesamt um ca. 4 wochen die 6-Monats-Frist überschritten. Nun ist sie wieder in Serbien, da sie ihr kleines Kind nicht allein lassen kann.
Wer hat Erfahrungen mit dem § 51 II AufentG? Warum ist dort ein bestimmter Personenkreis, wie der der Rentner nicht mehr erwähnt (früher: § 44 a...AuslG)? Nach der Gesetzesbegründung ist der § 51 II zwar nur eine Zusammenfassung der alten §§, verstösst so eine allgemeine Formulierung aber nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, wenn er alle Ausländer anspricht, aber offensichtlich nur einen bestimmten Personenkreis meint? Darüber hinaus ist ihr Unterhalt gesichert, auch vor Ihrer Ausreise hat sie keine öffentlichen Leistungen bezogen, sondern wurde von der Familie unterstützt. Sie bewohnte eine eigene Wohnung, die im Eigentum des Vaters steht.
Die Ausländerbehörde wird nun über den Antrag nach § 51 II S. 3 AufentG entscheiden.
Wer weiss, was taktisch klüger ist: Hier eine Feststellungsklage mit einem Eilantrag- einzige Begründung wäre, ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens würde ein nochmaliges Verstreichen der Sechs-Monats-Frist bedeuten und sie ist im Unklaren darüber, ob Sie überhaupt einreisen darf- Oder sollte sie jetzt, während alles noch streitig ist, -wohl legal-einreisen und von hier aus die Entscheidung der Ausländerbehörde abwarten und mit einer Anfechtungsklage und einem Eilantrag vorgehen?
Kennt jemand Urteile zum § 51 II AufentG, ausser Fall Kurnaz und VG Stuttgart vom 13.12.2005?
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