|
Grundsätzlich kann sich ein Doppelstaater immer auf die Rechtsstellung als EU-Bürger berufen.
Wenn von den wirtschaftlichen Grundfreiheiten kein Gebrauch gemacht wird, dann kann nur das allgemeine Freizügigkeitsrecht nach Art. 18 EG eingreifen. Dies verschafft aber nur ein Aufenthaltsrecht, wenn der Lebensunterhalt einschließlich des Krankenversicherungsschutzes gesichert ist. Die Rechte werden durch die Unionsbürgerrichtlinie weiter ausgestaltet.
Sollte dies nicht der Fall sein, dann kann man sich immer auch auf die andere Staatsangehörigkeit berufen (Günstigkeitsprinzip).
|