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ungewöhnliche Abschiebung (1 Leser) (1) Gäste
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THEMA: ungewöhnliche Abschiebung
#271
ungewöhnliche Abschiebung 2 Jahrs, 4 Monats ago  
Sachverhalt in Kürze :
Ein Asylbewerber heiratet während des laufenden Asylverfahrens eine deutsche Staatsangehörige und stellt sofort einen Antrag auf Erteilung einer AE nach § 28 AufenthG.
Noch während der vermeintlichen Prüfung des Antrags wird das Asylverfahren cirka 3 Monate später bestandkräftig ( für Mandant negativ) beendet.
Weitere cirka 3 Monate später wird der (anwaltlich vertretene)Mandant bei Vorsprache ABH in Gewahrsam genommen und ratfatz zwecks Vollzug zum Flughafen verfrachtet.
Der Eilantrag kann die tasächliche Vollziehung aus der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung nicht mehr verhindern.
Der Eilantrag beim VG ist entsprechend abgeändert und Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vollziehung ist anhängig, während der Kläger in der Türkei und seine Ehefrau in Deutschland verweilt.
Die ABH und ZAB argumentieren:
Durch die Antragstellung sei keine Fiktionswirkung eingetreten.
Selbst wenn, könne dies die Abschiebung nicht hindern wegen § 43 Abs. 2 S. 2 AsylVfG.
Das Gegenargument:
Die AE ist nach § 10 Abs. 1 AufenthG wegen Rechtsanspruch und nach §§ 99 AufenthG i.V.m. § 39 Nr. 4 Aufenthaltsverordnung hier zu erteilen , wodurch Rechtsfolge des 81 III S. 1 AufenthG ausgelöst wurde.
Selbst wenn dies alleine die Abschiebung wegen § 43 Abs. 2 S. 2 AsylVfG nicht hindern sollte, stand der Abschiebung ein rechtliches Abschiebungshindernis entgegen, nämlich neben dem Schutz der Ehe auch der Sinn und Zweck der Verordnung, die leerlaufen würde,wenn aus der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung jederzeit vollstreckt würde.
Leider ist damit zu rechnen,dass das VG im Sinne des hess. VGH von einer asylrechtlichen Streitigkeit ausgeht mit der Folge, dass kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist.Der Fall ist meiner Kenntnis nach einmalig, es gibt (noch)keine ausdrückliche Rechtssprechung und es steht zu befürchten, dass dies Schule macht. Die ZAB hat jedenfalls gegenüber dem Gericht erklärt:
"in vergleichbaren zukünftigen Fällen ihr Verhalten am Ergebnis des streitgegenständlichen Verfahrens ausrichten zu wollen ". Wer hat eine Idee ??
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