İch habe am 16.11.2005 einen Antrag auf die § 8 StAG Ermessenseinbürgerug als anerkannte Flüchtlinge gestellt.İch wurde am 21.03.2006 vom Amtsgericht Bielefeld wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallsort im Rahmen des Strafbefehls rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 25 Tagesätzen zu je 30 Euro ( 750 Euro ) verurteilt.Aber Dieser Unfall ist am 19.07.2005 passiert. İch bin nicht vorbestraft.Die Sperrefrist für meine Fahrerlaubnis läuft am 20.08.2006 ab.Die Sachbearbeiterin hat meinen Antrag auf die Ermessenseinbürgerung wegen § 55 Ermessensausweisunggrund ( § 55 Abs. 2 Nr.2 ) abgelehnt durch
2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist,
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__55.html .İnzwischen habe ich die Niederlassungserlaubnis erhalten,obwohl ich den § 55 Ermessensausweisungsgrund oder die vorsätzliche Straftat hatte.İch habe Gegenargumente gegen den Ablehnungsbescheid der Sachbearbeiterin recherchiert. Erstens: Für die Beurteilung, ob ein geringfügiger Verstoß vorliegt, ist insbesondere
Folgendes maßgebend:
b) eine fahrlässige Straftat kann bei einer Verurteilung von bis zu 30 Ta-
gessätzen grundsätzlich als geringfügig eingestuft werden;
Für den Verstoß gegen Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen
und behördliche Verfügungen genügt die objektive Rechtswidrigkeit. Es ist
unerheblich, ob der Verstoß schuldhaft begangen wurde. Wurde das
Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage von mehr als 1 000 DM
eingestellt, ist der Rechtsverstoß dann als Ausweisungsgrund als ver-
braucht anzusehen, wenn seit der Einstellung des Verfahrens ein längerer
Zeitraum verstrichen ist. Entsprechendes gilt bei Ordnungswidrigkeiten, für
die ein Bußgeld von mehr als 1 000 DM verhängt wurde. Folgende Fristen
erscheinen angemessen:
a) bei einer Geldbuße beziehungsweise auflage bis zu 3 000 DM eine Zu-
rückstellung um zirka zwei Jahre,
b) bei einer Geldbuße beziehungsweise auflage von mehr als 3 000 DM
eine Zurückstellung um zirka drei Jahre.
Zweitens :Es darf kein Ausweisungsgrund, etwa wegen einer Straftat, vorliegen. Nur geringfügige und vereinzelte Verstöße gegen Strafvorschriften stellen kein Einbürgerungshindernis dar
http://www.einbuergerung.de/26_118.htm und 2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen und
3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist
http://www.pass-her.de/HTML/nonflash_para88.html . Habe ich Chance auf den Revisionsurteil im Rahmen der § 55 Ermessensausweisungsgrund 2 Nr.2 und Bagatelldelikte,wenn ich Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Sachbearbeiterin einreiche ? Vielen Dank im Voraus