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Hallo, ich fürchte, hier sind mal wieder die JURISTEN gefragt. Ein Ausländer reist mit nationalem Visum und Zustimmung der Ausländerbehörde gültig für drei Monate ein. Unmittelbar nach Einreise fällt der Aufenthaltszweck weg. Der Zweck hat ursprünglich tatsächlich bestanden, eine Täuschungshandlung liegt nicht vor. "Die Chemie stimmt halt nicht". Das Visum enthält auch keine auflösende Bedingung, sondern "gilt nur für ....", geht also bei Wegfall des Aufenthaltszwecks ins Leere. Referenzperson bzw. Kostenschuldner übergibt Ihnen den Pass und das Rückflugsticket, ausgestellt für übermorgen. § 7 AufenthG ermöglicht die zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltserlaubnis, darum handelt es sich bei dem Visum nicht. Der Gesetzgeber ist nach den Gesetzesmaterialien offenbar davon ausgegangen, er übernehme die Rechtslage des § 12 AuslG, das ist nicht richtig. § 12 AuslG sprach von Aufenthaltsgenehmigungen i.S. von § 5 AuslG, das waren Aufenthaltserlaubnisse und Visa. Die Anwendungshinweise vom BMI zu § 52 AufenthG verweisen auf § 7 AufenthG und lassen die zeitliche Befristung von "Aufenthaltstiteln" ermöglichen. § 7 spricht jedoch dem Gesetzeswortlaut nach nur von Aufenthaltserlaubnissen. Der BMI sagt in den VAH, die Gründe für einen Widerruf seien in § 52 abschließend geregelt, ein Rückgriff auf das VerwVerfG sei nicht zulässig. Ein Wegfall des Aufenthaltszwecks für Visa ist nicht geregelt. Es stellt sich nunmehr die Frage, welcher Lösung der Vorzug zu geben ist 1)analoge Anwendung des § 7 AufenthG für diesen Aufenthaltstitel 2)Rückgriff auf das VerwVerfG da ein Lex Spezialis nicht ersichtlich ist, der Fall ist nicht ersichtlich geregelt. Kommentare wie Boorberg schließen sich dem BMI einfach an, Hailbronner ist der Unterschied zur alten Rechtslage offenbar nicht aufgegangen. Dank, für schnelle Lösungsansätze.
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