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RE:RE:RE:Niederlassungserlaubnis (1 Leser) (1) Gäste
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THEMA: RE:RE:RE:Niederlassungserlaubnis
#154
Anonymous (Gast)

Geburtstag:
RE:Niederlassungserlaubnis 2 Jahrs, 4 Monats ago  
Also eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 1 AufenthG ist ohnehin nicht erhältlich, da die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung fehlen. Aber: Nach der Daueraufenthaltsrichtlinie kann eine Aufenthaltsberechtigung EU erteilt werden. Dies setzt 5 Jahre recthmäßigen Aufenthalt voraus; die Hälfte der Studienzeit wird angerechnet werden, wenn Sie einen Job gefunden haben und eine Aufenthaltsrecht zur Ausübung einer Beschäftigung bekommen.

Neben den 5 Jahren ist aber die Lebensunterhaltssicherung und Krankenversicherungsschutz erforderlich. Beides ist aber mit einem befristeten Arbeitsverhältnis möglich, wenn dies länger als 1 Jahr andaueren wird.
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#155
Anonymous (Gast)

Geburtstag:
RE:RE:Niederlassungserlaubnis 2 Jahrs, 4 Monats ago  
Die Beiträge zur Sozialversicherung werden wohl nicht 60 Monate abdecken. Daher wird die normale Niederlassungserlaubnis nicht gehen.

Aber für die Aufenthaltsberechtigung-EU sind Pflichtbeiträge nicht erforderlich. Daher gilt: Mit der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung kann dieser neue Titel beantragt werden.
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#153
Anonymous (Gast)

Geburtstag:
Niederlassungserlaubnis 2 Jahrs, 4 Monats ago  
Hallo,

folgende vorgeschichte:

seit 1993 rechtsmaessig in deutschland davon die ersten paar jahre als fluechtling (duldung),
danach befugnis (2 jahre),
danach bewilligung (studium, ca.8 jahre)
seit neuestem aufenthaltserlaubnis zur jobsuche da ich mit dem studium fertig bin.

da ich dachte dass ich die NLErlaubnis beantragen kann (5 jahre aufenthalt), ging ich zur AB und fragte, aber die meinten es geht nicht. ist das richtig?

ich muss zunaechst also ein job finden um z.b. die einbuergurung zu beantragen.

beste gruesse
bvlgari
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#156
RE:RE:RE:Niederlassungserlaubnis 2 Jahrs, 4 Monats ago  
Hallo,
hier scheinen die Informationen etwas durcheinander zu gehen. Die Hinweise zur "Aufenthaltsberechtigung-EU" sind wohl dahingehend zu verstehen, dass auf die "langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG" nach Art. 8 Abs. 1 der Daueraufenthaltsrichtlinie (RL 2003/109/EG) verwiesen werden sollte. Hier ist wichtig zu wissen, dass es sich um eine Aufenthaltsrecht für Drittausländer, d.h. nicht EU-Bürger, handelt. Dieses wird nach Art. 5 der Richtlinie unter drei Bedingungen erteilt: 1. feste regelmäßige Einkünfte, die zur Deckung des Lebensunterhalts ausreichen. 2. Krankenversicherungsschutz. 3. 5 Jahre Aufenthalt, wobei Studienzeiten zur Hälfte angerechnet werden, wenn ein Aufenthaltstitel für einen neuen Aufenthaltszweck erteilt wird (z.B. Beschäftigung, Ehe usw.). Da die Richtlinie noch nicht sehr bekannt ist, ist es ggf. nützlich, einen Anwalt einzuschalten.
MfG
Dr. Dienelt
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#436
rara (Gast)

Geburtstag:
RE:RE:RE:Niederlassungserlaubnis 1 Jahr, 4 Monats ago  
Hallo an alle,

wo kann man mehr über die Anrechnung von Studienzeiten zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erfahren?
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#603
Skaro (Gast)

Geburtstag:
Re:Niederlassungserlaubnis 2 Woches, 2 Tags ago  
moinsen,

ich hab mal ne Frage und zwar muss ich für den Antrag für die Niederlassungserlaubnis (Unbefristet) auch eine "unbefristete Arbeitsstelle" haben?
Denn ich bin seit meiner Arbeitskarriere (etwa 7 Jahre) noch nie Arbeitslos gewesen. Problem an der ganzen Sache ist auch dass man heut zu Tage auch schwer eine unbefristete Stelle findet.
Gibte es da Schlüflöcher? Ist es denn notwendig?

Danke schon mal im vorraus!

Grüße

Skaro
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