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RE:Berufssportler aus den USA 3 Jahrs, 1 Monat ago
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Quote: 28.09.2005 um 11:43 Uhr, Anonymous : Kann mir jemand bei folgender Frage weiterhelfen: Wir beabsichtigen, einen Berufssportler zu beschäftigen, der die US-amerikanische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Frage ist, unter welchen Voraussetzungen ihm der erfoerderliche Aufenthaltstitel erteilt wird. Im Speziellen geht es mir um die Frage des Zusammenwirkens von § 7 Abs. 4 BeschV und § 34 BeschV. Während § 7 Abs. 4 vorsieht, dass (erst) bei einem Verdienst in Höhe der halben SV-Beitragsbemessungsgrenze keine Zustimmung der Arbeitsangentur erforderlich ist, privilegiert § 34 u.a. US-Staatsangehörige, denen die Zustimmung zu einer Beschäftigung "grundsätzlich" erteilt werden kann.
Welche Norm geht vor ? Die Ausländerbehörde sagt mir, auch für US-amerikanische Berufssportler gelte § 7 Abs. 4 uneingeschränkt, was bedeuten würde, dass für diese Personengruppe faktisch § 34 nicht anwendbar ist und eine Beschäftigung erst ab einem Bruttogehalt in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze genehmigt würde ... ?
Für eine Auskunft bzw. Meinung wäre ich sehr dankbar ! Wir möchten einen US-Sportler beschäftigen, der allerdings nur ca. 1.000 EUR monatlich verdienen soll.
man wird bald sagen: las den "alien" ami in sein land. gib es auch viele deutscher hier
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Berufssportler aus den USA 3 Jahrs, 1 Monat ago
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Kann mir jemand bei folgender Frage weiterhelfen: Wir beabsichtigen, einen Berufssportler zu beschäftigen, der die US-amerikanische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Frage ist, unter welchen Voraussetzungen ihm der erfoerderliche Aufenthaltstitel erteilt wird. Im Speziellen geht es mir um die Frage des Zusammenwirkens von § 7 Abs. 4 BeschV und § 34 BeschV. Während § 7 Abs. 4 vorsieht, dass (erst) bei einem Verdienst in Höhe der halben SV-Beitragsbemessungsgrenze keine Zustimmung der Arbeitsangentur erforderlich ist, privilegiert § 34 u.a. US-Staatsangehörige, denen die Zustimmung zu einer Beschäftigung "grundsätzlich" erteilt werden kann.
Welche Norm geht vor ? Die Ausländerbehörde sagt mir, auch für US-amerikanische Berufssportler gelte § 7 Abs. 4 uneingeschränkt, was bedeuten würde, dass für diese Personengruppe faktisch § 34 nicht anwendbar ist und eine Beschäftigung erst ab einem Bruttogehalt in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze genehmigt würde ... ?
Für eine Auskunft bzw. Meinung wäre ich sehr dankbar ! Wir möchten einen US-Sportler beschäftigen, der allerdings nur ca. 1.000 EUR monatlich verdienen soll.
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RE:RE:Berufssportler aus den USA 3 Jahrs, 1 Monat ago
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Da kommen einige Dinge durcheinander: Zustimmungsfrei, d.h. ohne Beteiligung der Bundesagentur kann der Aufenthalt des US-Sportlers nur genehmigt werden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Nr. 4 BeschV vorliegen. Ist dies nicht der Fall, so bestimmt § 34 BeschV, dass im Rahmen des dann erforderlichen Beteiligungsverfahrens grundsätzlich eine Zustimmung der Bundesagentur erfolgen kann. Hier ist aber eine Vorrangprüfung vorgesehen. Insoweit behandeln beide Vorschriften unterschiedliche Bereiche.
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RE:Berufssportler aus den USA 5 Monats, 2 Woches ago
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Thanks for this insightful information into this.
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Letzte Änderung: 2008/06/21 15:34 von Dr. Klaus Dienelt.
Grund: Werbung
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