Hallo Karl,
mein Sohn hat seit Juni 2008 eine unbefristete Niederlassungserlaubnis - Erwerbstätigkeit gestattet - nach § 35 AufenthG.
Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er eine Aufenthaltserlaubenis nach §28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG; Auflage: Erwerbstätigkeit gestattet.
Er hat bereits von der Firma, in der er arbeiten soll, eine Arbeitsbescheinigung mit Verdienstangabe etc. in Händen.
Siehst Du jetzt eine andere Möglichkeit etwas zu erreichen und wenn ja, wo und wie?
Was ist, wenn er den Wohnsitz in D beibehält? Kann er trotzdem wegen der täglichen Anreise und retour (6 Std.) in Ö wohnen?
Gruss Oase
