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Re:AufenthG §51 Abs. 2 - inkl. Studienzeiten ? (1 Leser) (1) Gäste
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THEMA: Re:AufenthG §51 Abs. 2 - inkl. Studienzeiten ?
#646
anonymous (Gast)

Geburtstag:
AufenthG §51 Abs. 2 - inkl. Studienzeiten ? 2 Monats, 3 Woches ago  
Hallo,

ich würde gerne wissen ob die Studienzeiten (mit Aufenthaltsbewilligung) im AufenthG §51 Abs. 2 angerechnet werden.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

Wie wird die Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen, wenn man nicht berufstätig ist? Welche Anforderungen werden an die Rücklagen gestellt?

Wäre schon gut es vorab zu wissen bevor man bei AB anklopft.

In dem Sinne - Danke!
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#647
Karl (Gast)

Geburtstag:
Re:AufenthG §51 Abs. 2 - inkl. Studienzeiten ? 2 Monats, 3 Woches ago  
Hallo,
auch die Aufenthaltszeiten mit einer Aufenthaltsbewilligung sind Zeit rechtmäßigen Aufenthalts. Sie werden zwar bei der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG nur zur Hälfte angerechnet, aber wenn eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde, dann zählen diese Zeiten mit.

Wenn es um einen Auslandsaufenthalt geht, dann ist uU auch die Erlaubnis nach § 9a AufenthG interessant, da diese im EU-Gebiet erst nach 6 Jahren erlischt. Außerdem gilt sie 12 Monate für sonsitge Aufenthalte (§ 51 Abs. 9 Nr. 3 und 4 AufenthG).

Der Nachweis der Lebensunterhaltsdeckung erfolgt nach den allgemeinen Kriterien. Die Einkünfte müssen nachgewiesen werden.
Gruß Karl
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#648
Karl (Gast)

Geburtstag:
Re:AufenthG §51 Abs. 2 - inkl. Studienzeiten ? 2 Monats, 3 Woches ago  
Hallo,
auch die Aufenthaltszeiten mit einer Aufenthaltsbewilligung sind Zeit rechtmäßigen Aufenthalts. Sie werden zwar bei der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG nur zur Hälfte angerechnet, aber wenn eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde, dann zählen diese Zeiten mit.

Wenn es um einen Auslandsaufenthalt geht, dann ist uU auch die Erlaubnis nach § 9a AufenthG interessant, da diese im EU-Gebiet erst nach 6 Jahren erlischt. Außerdem gilt sie 12 Monate für sonstige Aufenthalte (§ 51 Abs. 9 Nr. 3 und 4 AufenthG).

Der Nachweis der Lebensunterhaltsdeckung erfolgt nach den allgemeinen Kriterien. Die Einkünfte müssen nachgewiesen werden.
Gruß Karl
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#649
anonymous (Gast)

Geburtstag:
Re:AufenthG §51 Abs. 2 - inkl. Studienzeiten ? 2 Monats, 3 Woches ago  
Danke fürs Info!

die Anrechnung von Studienzeiten ist schon mal positiv.

Gibt es denn Infos über die "allgemeine Kriterien" der Lebensunterhaltssicherung? Insbesondere, was könnte ausreichen für jemanden, der nicht berufstätig ist und keine staatliche Rente bezieht?
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