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RE:Ehegattennachzug bei abgelehntem Asylbewerber 3 Jahrs ago
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Hier kommen interessante Rechtsfragen auf. Die Behörde stellt offensichtlich auf § 10 Abs. 3 AufenthG ab. Dort ist ein zwingender Versagungsgrund geregelt. Wenn ihre Frau keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel hat, dann greift die Erteilungssperre. Etwas anderes gilt aber, wenn Sie unter die Familienzusammenführungsrichtlinie fallen. Dazu müssten Sie im Besitz eines mindestens einjährigen Titels sein, der nicht aus humanitären Gründen (Bürgerkrieg usw.) erteilt wurde. Für den Fall, dass die Voraussetzungen vorliegen greift die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenhtG nicht ein. Dies ergibt sich aus der unmittelbar anwendbaren Regelung des Art. 4 Abs. 1 der Familienzusammenführungsrichtlinie. Einzelheiten sind dem ebook von Dienelt, hier im Portal erhältlich, zu entnehmen. Wegen der europarechtlichen Fragestellung sollten Sie dringend einen Anwalt aufsuchen. Auch insoweit haben Sie Ansprechpartner im Portal unter Rechtsberatung. MfG Anonymous
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Ehegattennachzug bei abgelehntem Asylbewerber 3 Jahrs ago
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Hallo, ich möchte meine Freundin heiraten, sie ist abgelehnte Asylbewerberin. Die Ausländerbehörde sagt, dass die Aufenthaltserlaubnis vor der Ausreise nicht erteilt werden kann, weil der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war und kein Anspruch auf die Erlaubnis bestehe, weil ich nur einen befristeten Titel habe. Ist dies richtig?
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RE:RE:Ehegattennachzug bei abgelehntem Asylbewerber 3 Jahrs ago
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Die Antwort ist richtig. Die Familienzusammenführungsrichtlinie führt durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts dazu, dass die Sperrwirkung des § 10 AufenthG keine Anwendung findet, wenn der Zusammenführende, d.h. die Person, zu der der Zuzug erfolgen soll, bestimmte Voraussetzungen im Hinlick auf Titel und Dauer des Aufenthaltsrechts erfüllt. Wichtig ist aber: Sie müssen verheiratet sein, um sich auf die Richtlinie berufen zu können! Die Einzelheiten können dem ebook zur Famlienzusammenführung entnommen werden. Auch die Kontaktaufnahme mit einem Anwalt ist zu empfehlen, da die Behörde die Rechte aus der Familienzusammenführungsrichtlinie im Hinblick auf die Erlasslage nicht ohne weiteres gewähren wird. MfG Dr. Dienelt
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