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Quote: 02.04.2006 um 11:33 Uhr, Dr. Klaus Dienelt : Damit alle den Hinweis verstehen können. Hier die wichtigste Passage der Entscheidung: Dem gegenüber ist der Antragsteller der Auffassung, dass die Schranken des Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG heute schon dem Gemeinschaftsrecht inne wohnten und deshalb bei einer nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zu beurteilenden Ausweisung zu beachten seien. Der Antragsteller, der sich dabei auf einen voraussichtlich demnächst im Informationsbrief Ausländerrecht erscheinenden Aufsatz von Gutmann stützt (Bl. 123-125 GA), leitet dies zum einen aus den Erwägungsgründen der Richtlinie 2004/38/EG her, die verdeutlichten, dass die in der Richtlinie niedergelegten Grundsätze über den Schutz vor Ausweisung bereits dem heutigen gemeinschaftsrechtlichen Stand der Freizügigkeitsrechte entsprächen. Zum anderen markiere die Richtlinie 2004/38/EG die Grenzen, die der gemeinschaftsrechtliche Gesetzgeber dem ordre public-Vorbehalt zuordne. Dieser begrenze die Befugnis der Gemeinschaft gegenüber den Mitgliedstaaten. Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG präzisiere lediglich den gemeinschaftsrechtlichen Schutz vor Ausweisungen, ohne ihn grundlegend zu erweitern. Es sei deshalb auch gegenüber Personen anzuwenden, die ihr Aufenthaltsrecht aus dem ARB 1/80 herleiteten. Die in Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG enthaltene abstrakt-generelle Regelung ergebe sich bereits aus dem EG-Vertrag, so dass es des Rechtsgedankens einer Vorwirkung der Richtlinie nicht bedürfe. Diese – soweit ersichtlich – bisher vereinzelt gebliebene Ansicht, die zudem zu der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Ermessensausweisung von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen in Widerspruch steht, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der in Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG verankerte weitgehende Ausweisungsschutz jedenfalls im Hinblick auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige schon dem heutigen gemeinschaftsrechtlichen Stand der Freizügigkeitsrechte entspricht. Mit der Richtlinie 2004/38/EG sind die bislang bereichsspezifischen und fragmentarischen Regelungen der Freizügigkeit für Arbeitnehmer, Selbständige und Dienstleistende durch Schaffung eines einheitlichen Rechtsaktes über die Freizügigkeit der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen auf der Grundlage zweier Kommissionsvorschläge abgelöst worden. Allerdings setzte der Europäische Rat in wesentlichen Punkten Änderungen gegenüber weitergehenden Vorschlägen der Kommission und des Europäischen Parlaments in Bezug auf den Zugang von Unionsbürgern zu sozialen Leistungen und einen absoluten Schutz vor Ausweisung durch (vgl. Hailbronner, Neue Richtlinie zur Freizügigkeit der Unionsbürger, ZAR 2004, 259). Die Regelungen der Richtlinie 2004/38/EG stellen deshalb einen Kompromiss dar und können nicht in ihren einzelnen Ausgestaltungen als dem EG-Vertrag von vornherein immanent angesehen werden. Soweit es hier von Interesse ist, enthält die Richtlinie 2004/38/EG folgende Neuerungen: Nach über fünfjährigem Aufenthalt in einem Aufnahmemitgliedstaat sind Ausweisungen von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen nur noch aus besonders schwerwiegenden Gründen zulässig (vgl. Erwägungsgrund 24 der Richtlinie und Art. 16 und 28 Abs. 2 der Richtlinie). Nach über zehnjährigem Aufenthalt dürfen Unionsbürger nur noch aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit ausgewiesen werden (Art. 28 Abs. 3 a). Grundsätzlich werden damit alle Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die sich aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG in einem Mitgliedstaat aufhalten, Inländern gleichgestellt. Dass diese Richtlinie aber derzeit nicht 5 unmittelbar anwendbar ist, da die Umsetzungsfrist erst am 30. April 2006 abläuft, hat der Senat bereits dargelegt. Es erscheint außerdem fraglich, ob sich assoziationsberechtigte türkische Staatsangehöriger überhaupt auf den durch Art. 28 Abs. 3 gewährleisteten weitgehenden Abschiebungsschutz berufen können. Dazu wird auf die obigen Erwägungen des Senats verwiesen. Auch der Europäische Gerichtshof lässt in seinem neuesten Urteil vom 7. Juli 2005 – Rs.C-383/03 – (InfAuslR 2005, 350 = DVBl. 2005, 1258), das einen assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen mit über 30-jährigem Aufenthalt in Österreich betrifft, nicht erkennen, dass eine völlige Gleichstellung mit einem Unionsbürger geboten ist. Vielmehr legen seine Ausführungen, dass eine Ausweisungsmaßnahme, die auf Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 gestützt ist, nur dann beschlossen werden könne, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr weiterer schwerer Störungen der öffentlichen Ordnung hindeute, nahe, dass die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zumindest derzeit nicht am Maßstab des Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG gemessen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen Dr. Dienelt
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