|
Meinen Beitrag vom 14.06.2006 kann ich nun, nachdem über den Antrag auf einstweilige Anordnung negativ entschieden worden ist, ergänzen: Das Gericht hat im Gegensatz zur Meinung der Ausländerbehörde Mönchengladbach zwar entschieden, dass die Ausnahmeregelung des § 51 II AufenthG im Gegensatz zur alten Formulierung des Ausländergesetzes keinen bestimmten Personenkreis mehr betrifft, d.h. nicht nur den Kreis der Rentner, sondern alle Ausländer erfasst. Diese Frage entfachte den Rechtsstreit überhaupt. Demnach sind die Voraussetzungen für das Nichterlöschen der NE trotz eines mehr als sechs-monatigen Auslandsaufenthalts im Grunde nur, dass (1.) der Ausländer seinen rechtmäßigen Aufenthalt seit 15 Jahren in der BRD hat, (2.) zum Zeitpunkt der Ausreise im Besitz einer NE ist, sowie (3.) die Sicherung des Lebensunterhalts. Auf den ersten Blick scheint der Beschluss daher positiv zu sein. Jedoch ist der Antrag trotzdem abgelehnt worden. Hier ist die Begründung eher zweifelhaft. Zum einen fehle es an einem Anordnungsgrund. Ihr seid er Aufenthalt in Serbien bis zur Entscheidung in der Hauptsache zumutbar. Zudem sei die NE der Ast erloschen. Die Antragstellerin habe nicht nachgewiesen, dass zum Zeitpunkt des Erlöschens ihrer NE der Lebensunterhalt gesichert gewesen sei. Obwohl sie zum Zeitpunkt des Ablaufs von sechs Monaten bereits seit mehr als 15 Monaten keine Arbeitslosenhilfe mehr bezogen hatte, sondern mehrmals vorgetragen und durch Verpflichtungserklärungen nachgewiesen hat, dass die Eltern der Ast für sie aufkommen, reichte dies dem Gericht nicht aus. Die Verpflichtungserklärungen seien zum Antrag auf Erlass einer Bescheinigung nach § 51 II S. 3 AufenthG abgegeben worden. Sie hätten jedoch spätestens zum Erlöschenszeitpunkt, also in dem Fall ca. 4-5 Wochen vorher, abgegeben werden müssen. Da die Ast sich in dem maßgeblichen Zeitraum nur ca. 2 Monate in der BRD aufgehalten habe, könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden ob der Lebensunterhalt in der BRD tatsächlich gesichert sei. Dabei ist meiner Ansicht nach der Nachweis seit in Kraft treten des ZuwG erst im Falle der Wiedereinreise notwendig (so Marx, R. Ausländer- und Asylrecht, S. 402 u.a.). Warum das Gericht hier die Auslegung nach dem alten Gesetz benutzt hat, bleibt unverständlich.
|