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Die Sorge ist berechtigt. Die Lebensunterhaltsdeckung ist eine Erteilungsvoraussetzung. Solange Leistungen - AlG I - gezahlt werden, die auf Beiträgen beruhen, ist eine Verlängerung möglich. Anschließend wird die Sache problematisch. Eine Lösung könnte in dem Status als Türke liegen, wenn ein Jahr ununterbrochen eine Beschäftigung als Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber (kein Wechsel) erfolgt ist. Der Verlust des Arbeitsplatzes darf dann aber nicht auf eine Eigenkündigung zurückgehen. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, könnte ein Anspruch auf Verlängerung aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 abgeleitet werden - Argument aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80. Viel Glück
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