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Verfolgt man in Prelex die Bestrebungen des Europäischen Parlaments seit (zumindest) 1999, die Richtlinie 64/221/EWG -insbesondere unter Bezugsnahme auf den Vertrag von Amsterdam- zu verändern, kommt man nach vielem Lesen zu der Erkenntnis, dass möglicherweise der Wald vor Bäumen und ARB-Recht nicht mehr gesehen wurde. 28,3 ist Ausfluss von Art. 17,18 EGV und nicht von 38 ff. Nur so macht m.E. eine Unterscheidung von Unionsbürgern und ihren Angehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit rechtlich Sinn. Die Befürworter einer "weiten" Unionsbürgerschaft konnte sich nicht durchsetzen. Wie der HessVGH hat auch das OVG Rheinland-Pfalz sich bei den Entscheidungen, 28,3 auf ARB-Berechtigte zu übertragen, keine Gedanken zu Art. 59 Zusatzprotokoll gemacht. Freizügigkeitsberechtigte (drittstaatsangehörige) Familienangehörige eines Unionsbürgers sollten weniger Ausweisungsschutz genießen als ein vom ARB Begünstigter ??
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