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Ablehnung nach 3 Jahren die Sozialhilfe (1 Leser) (1) Gäste
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THEMA: Ablehnung nach 3 Jahren die Sozialhilfe
#490
Ablehnung nach 3 Jahren die Sozialhilfe 1 Jahr ago  
Bin ganz neu hier und ein wenig verzweifelt, und hoffe das jemand sich mit unserer Situation gut auskennt.

Vor 3 Jahren habe eine russische Frau geheiratet. Ich bin Deutscher. Meine Frau hat damals eine 18 Jährige behinderte Tochter, die wir im Rahmen der Familienzusammführung ( besondere Härtefall) nachgezogen haben.

Für die Einreise musste ich eine Verpflichtungserklärung unterschreiben. Bonität ausreichend.

Nach dem wir beim Arbeitsamt waren habe die Beamten gesagt, dass wir für unsere Tochter Soz. Hilfe nach dem dritten kapitel des SGB XII beantragen sollen. Alle Angaben waren wahrheitgemäss gemacht. Wir erhielten eine Leistungzusicherung.

Nach einem Jahr hat unsere Tochter eine Eigenständige Aufenthaltserlaubnis bekommen nach §34 Abs.2 Aufenthaltsgesetz.

Sie geht jetzt seit September in eine Behinderte Werkstatt. Meine Frau ist Hausfrau.

Nun haben wir einen Brief bekommen dass unsere Tochter keine Sozialhilfeleistung bekommt nach §2 Abs.1 SGB XII . ( Sie sagen wegen der Verpflichtungserklärung )

Ich habe ziemlich lange im Internet recherchiert und habe folgendes gefunden :

Die Verpflichtungserklärungen werden grundsätzlich nur befristet verlangt und kann nicht wiederrufen werden. Sie gilt grundsätzlich so lange, bis der Eingeladene ausgereist ist, oder bis ihm in Deutschland ein Aufenthaltsrecht gewährt wird, welches quasi unabhängig von der abgegebenen Verpflichtungserklärung ist.

Was können wir jetzt im Wiederspruchschreiben als Argument bringen, damit die Sozialhilfe weitergezahlt wird. Wir sind sehr auf das Geld angewiesen.

Welche Konsequenzen werden entstehen ? Es wird geprüft ob eine Rückzahlungsverpflichtung besteht !!!

Ich habe noch einige kleine Fragen...

Es betrifft diese Verpflichtungserklärung (VE). In der Ausländerbehörde, musste ich damals für die Tochter diese VE ausstellen, braucht man ja schliesslich für die Einreise, also für Visum.

Wie lange ist diese VE gültig ? Unsere Tochter hat ja eigenständiges Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs 2 AufentG und trotzdem sagt das Landratsamt/Sozialmat dass sie wegen der Verpflichtungserklärung von damals sie keine Sozialhilfe beziehen kann. Wie kann es sein dass damals die Sozialamt aber den Anspruch zugestimmt hat. ? Meine Finazialle Verhältnisse waren damals ähnlich wie heute .

Die Höhe der Leistungen wurden jedes Jahr geprüft...."Plötzlich taucht diese VE auf und jetzt hat sie keinen Anspruch mehr ?

Wie kann ich am besten das Amt "überzeugen" oder erklären diese VE nicht mehr gültig sei ?


Vielen Dank für Eure Hilfe !
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Ablehnung nach 3 Jahren die Sozialhilfe
Bitte um Rat und Hilfe 2007/11/18 16:04
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