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Hallo, eine wichtige Information fehlt, um eine brauchbare Einschätzung zu geben: Ihr Aufenthaltsstatus!
Grundsätzlich kann ihr Mann von Ihnen kein Aufenthaltsrecht ableiten, da sie nicht verheiratet sind. Von dem Kind kann ein Aufenthaltsrecht unter Umständen abgeleitet werden. Dies hängt im Wesentlichen davon ab, ob es die Deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt erwirbt. Vor der Geburt, ist ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nicht möglich.
Wichtig ist auch, ob der Aufenthaltsstatus ihres Mannes durch Auflagen eingeschränkt ist.
Ich denke, dass hier ein Anwalt eingeschaltet werden sollte. Viele Grüße K.
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