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AA schrieb: Hallo, also als erstes muss ihr Mann einen Antrag auf Befristung der Wirkung der Abschiebung und Ausweisung stellen. Hier sind die Abschiebekosten zu bezahlen!
Anschließend kommt es darauf an: Haben Sie die deutsche Staatsangehörigkeit, muss eine Befristungsentscheidung ergehen. Wenn die Behörde nicht reagiert, dann kann Untätigkeitsklage nach 3. Monaten nach Antragstellung erhoben werden, wenn die Behörde nicht erklärt, warum sie untätig ist.
Sind Sie Ausländer, so kann Ihnen die Familienzusammenführungsrichtlinie helfen, da diese in Art. 6 einen individuellen Maßstab vorschreibt, der sich an Art. 8 EMRK auszurichten hat. Dies ist aber von einer Reihe von Voraussetzungen abhängig, die ich hier nicht beantworten kann.
Insgesamt halte ich eine zeitnahe Befristung für möglich - Aber ohne Anwalt geht es wohl nicht - siehe Rechtsberatung auf dieser Seite. MfG AA
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