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Niederlassungserlaubnis - Voraussetzungen (1 Leser) (1) Gäste
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THEMA: Niederlassungserlaubnis - Voraussetzungen
#643
Thomas D. (Gast)

Geburtstag:
Niederlassungserlaubnis - Voraussetzungen 2 Monats, 3 Woches ago  
Hallo,

ich habe eine Frage zur Niederlassungserlaubnis, also der "neuen" unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Meine Frau ist Polin und seit 3 Jahren mit mir verheiratet.

Sie hat derzeit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Eine Voraussetzung zum Erwerb der Aufenthaltserlaubnis ist u. A. eine drei Jahre bestehende Aufenthaltserlaubnis.

Jetzt teilt uns die Beamtin mit, dass die Aufenthaltserlaubnis eben auch erst nach drei Jahren ausgestellt werden darf. Dies würde in der Praxis bedeuten: Man muss genau einen Tag nach Ablauf der befristeten Aufenthaltserlaubnis zum Amt fahren und sich die Niederlassungserlaubnis ausstellen lassen.

Früher geht es nicht, da ansonsten die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und später ist auch nicht gut, da meine Frau ansonsten für einige Tage/Wochen keine Aufenthaltserlaubnis besitzt.

Habt ihr Erfahrungen hiermit und kann es tatsächlich sein, dass eine übergangslose Erlaubnis nur möglich ist, wenn man an genau diesem einen Tag beim Amt vorspricht? So wurde es und vermittelt aber ich kann das nicht so ganz glauben.

Ich würde mich über eure Erfahrungen freuen.

Thomas
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#645
Karl (Gast)

Geburtstag:
Re:Niederlassungserlaubnis - Voraussetzungen 2 Monats, 3 Woches ago  
Hallo,
zunächst einmal ein Hinweis. Als Polin ist ihre Frau Freizügigkeitsberechtigt und hält sich daher auch ohne Aufenthaltserlaubnis immer rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Nach fünf Jahren erhält sie eine unbefristete Freizügigkeitsbescheinigung, die wesentlich mehr Rechte einräumt, als die Niederlassungserlaubnis.

Natürlich kann Sie auch eine Niederlassungserlaubnis beantragen und erhalten, da sie als EU-Bürgerin nicht schlechter als sonstige Ausländer gestellt werden darf.

Hier gibt es einen Tipp. Beantragen sie vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis (unbedingt vor Ablauf!) die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Durch den Antrag gilt die Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf als weiterhin gültig. Dies bedeutet, dass allein durch den Verlängerungsantrag, wenn er rechtzeitig gestellt wird, das Aufenthaltsrecht fortgilt!.
Wenn die drei Jahre voll sind, stellen Sie den Antrag um in einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
Dadurch kann vermieden werden, dass unnötig erst eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, was Gebühren kostet.
Gruß
Karl
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