Why are Guidelines necessary? Free movement of persons is one of the pillars of the Union and a fundamental right of EU citizens. It brings great benefits for EU citizens, for the Member States and for the European econom ...
Der EGMR (Große Kammer) hat mit Urteil vom 23. Juni 2008 (Beschwerde-Nr.: 1683/03) in der Rechtssache Maslov gegen Österreich die Anforderungen an die Ausweisung eines Einwanderers der zweiten Generation mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz des Privatlebens) weiter konkretisiert.
Das BVerwG hat mit Urteil vom 15. November 2007 (1 C 45.06) die Rechtsprechung zum maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Ausweisungen für Drittausländer geändert und der Rechtsprechung für Unionsbürger und türkische Staatsangehörige angenähert. Die Entscheidung beruht auf folgenden entscheidungstragenden Passagen:
Nach Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie – QRL) gewähren die Mitgliedstaaten einer drittstaatsangehörigen Zivilperson sog. subsidiären Schutz, wenn sie ihr Herkunftsland verlassen hat, weil sie infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihre Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt war. Die tatbestandsmäßige Verknüpfung von einerseits willkürlicher Gewalt und andererseits ernsthafter individueller Bedrohung wirft die Frage nach dem hier anzulegenden sachgerechten Prognosemaßstab auf (I.).
Weiter wird in Satz 3 des durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2007 vom 19.08.2007 neu gefassten § 60 Abs. 7 AufenthG bestimmt, dass Gefahren nach den Sätzen 1 und 2, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, (nur) bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 S. 1 zu berücksichtigen sind. Damit unterstellt der Gesetzgeber auch die Gefahren im Sinne des Art. 15 lit. c QRL in gleicher Weise der politischen Opportunität der obersten Landesbehörden und des Bundesministers des Innern, wie dies seit 1.1.1991 nach § 53 Abs. 6 AuslG 1990 bzw. später nach § 60 Abs. 7 AufenthG für alle konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit der Fall ist. Das hatte dann in der konkreten Interpretation in der ständigen Rechtsprechung des BVerwG zur Folge, dass solange eine positive Aussetzungsentscheidung im Sinne des § 60a Abs. 1 AufenthG nicht getroffen war, grundsätzlich bei Bestehen einer allgemeinen Gefahrenlage eine Berufung auf dieses Abschiebungshindernis nicht möglich war. Lediglich aus Gründen vorrangigen Verfassungsrechts sah sich das BVerwG gehalten, im Falle einer sog. extremen Gefahrenlage im Wege einer verfassungskonformen restriktiven Auslegung gleichwohl die Gewährung von Abschiebungsschutz zuzulassen. Die Gemeinschaftskonformität dieses allein der Exekutive eingeräumten Vorbehalt erscheint zweifelhaft (II.).