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Der Prognosemaßstab des Art. 15 lit. c Qualifikationsrichtlinie und die allgemeine Gefahr
Nach Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie – QRL) gewähren die Mitgliedstaaten einer drittstaatsangehörigen Zivilperson sog. subsidiären Schutz, wenn sie ihr Herkunftsland verlassen hat, weil sie infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihre Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt war. Die tatbestandsmäßige Verknüpfung von einerseits willkürlicher Gewalt und andererseits ernsthafter individueller Bedrohung wirft die Frage nach dem hier anzulegenden sachgerechten Prognosemaßstab auf (I.).
Weiter wird in Satz 3 des durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2007 vom 19.08.2007 neu gefassten § 60 Abs. 7 AufenthG bestimmt, dass Gefahren nach den Sätzen 1 und 2, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, (nur) bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 S. 1 zu berücksichtigen sind. Damit unterstellt der Gesetzgeber auch die Gefahren im Sinne des Art. 15 lit. c QRL in gleicher Weise der politischen Opportunität der obersten Landesbehörden und des Bundesministers des Innern, wie dies seit 1.1.1991 nach § 53 Abs. 6 AuslG 1990 bzw. später nach § 60 Abs. 7 AufenthG für alle konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit der Fall ist. Das hatte dann in der konkreten Interpretation in der ständigen Rechtsprechung des BVerwG zur Folge, dass solange eine positive Aussetzungsentscheidung im Sinne des § 60a Abs. 1 AufenthG nicht getroffen war, grundsätzlich bei Bestehen einer allgemeinen Gefahrenlage eine Berufung auf dieses Abschiebungshindernis nicht möglich war. Lediglich aus Gründen vorrangigen Verfassungsrechts sah sich das BVerwG gehalten, im Falle einer sog. extremen Gefahrenlage im Wege einer verfassungskonformen restriktiven Auslegung gleichwohl die Gewährung von Abschiebungsschutz zuzulassen. Die Gemeinschaftskonformität dieses allein der Exekutive eingeräumten Vorbehalt erscheint zweifelhaft (II.).
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