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Ausländerrecht » Rechtsquellen » BVerwG 1 C 19.08 - U. v. 10.11.2009

Details für BVerwG 1 C 19.08 - U. v. 10.11.2009
ObjektWert
NameBVerwG 1 C 19.08 - U. v. 10.11.2009
Beschreibung

AufenthG § 25 Abs. 5, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 2, § 58 Abs. 1 und 3,
§ 95 Abs. 1, § 104a Abs. 1
AuslG 1990 § 30 Abs. 3 und 4

Stichworte:

Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Altfallregelung; Unmöglichkeit der Ausreise; fehlende Reisedokumente; Beschaffung von Passersatzpapieren; zumutbare Mitwirkung; verweigerte Mitwirkung; freiwillige Ausreise; Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise; Bekundung der Bereitschaft; "Freiwilligkeitserklärung"; Behinderung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen.;

Leitsatz:

1. Einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, der nicht über gültige Reisedokumente verfügt, kann eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG nur erteilt werden, wenn er ohne Erfolg alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, ein (neues) Reisedokument zu erhalten. Verlangt die zuständige Behörde seines Heimatstaates von ihm die Erklärung, dass er bereit sei, freiwillig auszureisen, so ist ihm die Abgabe dieser Erklärung grundsätzlich zuzumuten.

2. Fordert die Ausländerbehörde einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer auf, eine ihm zumutbare Mitwirkungshandlung zur Beseitigung eines Ausreisehindernisses vorzunehmen, und weigert sich der Ausländer, dem nachzukommen, dann behindert er vorsätzlich behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG.

Urteil des 1. Senats vom 10. November 2009 (BVewG 1 C 19.08)

Dateigröße44.95 kB
Dateityppdf (Dateityp: application/pdf)
Erstellt am 16.03.2010 20:38
Zugriffe6 Zugriffe
Zuletzt geändert 16.03.2010 20:47



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