| Objekt | Wert |
| Name | OLG Köln 16 Wx 76/08, Beschluss vom 01.07.2008 |
| Beschreibung | Zu den Voraussetzungen einer Sicherungshaft zur Zurückweisung gem. § 15 Abs. 5 AufenthG: 1. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 15 Abs. 5 AufenthG erfordert mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Erforderlichkeit einer Haftordnung zur Sicherstellung der Zurückweisung. Dabei ist das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit abzuwägen gegenüber dem Freiheitsanspruch des Betroffenen. 2. Wenngleich eine ausdrückliche Verweisung auf § 62 Abs. 2 AufenthG in § 15 Abs. 5 AufenthG fehlt, ist für die Zulässigkeit der Haft dennoch in der Regel eine dem § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG vergleichbare Sachlage erforderlich. |
| Dateigröße | 326.97 kB |
| Dateityp | pdf (Dateityp: application/pdf) |
| Erstellt am | 11.08.2009 22:35 |
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| Zuletzt geändert | 13.11.2009 23:28 |