Glossar
- Vertrag über eine Verfassung für Europa
- s. EU-Verfassung
- Vertragsarbeitnehmer
- Vertragsarbeitnehmer wurden aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen in der DDR beschäftigt; sie stammten vor allem aus Kuba, Mozambique und Vietnam.
- Vertriebener
- Deutscher Volkszugehöriger, der aufgrund von Vertreibungsmaßnahmen einen ehemaligen Teil des Deuteschen Reichs verlassen hat (s. auch „Aussiedler“ und „Spätaussiedler“).
- Visum
- lat. „das Gesehene“; plur. Visa; syn. Sichtvermerk
Unter dem seit 1. Januar 2005 geltenden Aufenthaltsgesetz (-> vollständiger Text im Mitgliederbereich) gibt es drei Arten von Aufenthaltstiteln (-> s. auch dort); § 4 Abs. 1 AufenthG lautet: „Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
1. Visum (§ 6),
2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7) oder
3. Niederlassungserlaubnis (§ 9).“
Das Aufenthaltsgesetz bezeichnet also nunmehr auch das Visum als eigenständigen Aufenthaltstitel und nicht mehr nur als besondere Form einer Aufenthaltsgenehmigung, wie es vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes der Fall war.
Aus § 4 Abs. 1 AufenthG ergibt sich bereits, dass das Nähere zum Visum in § 6 AufenthG geregelt ist. § 6 AufenthG unterscheidet zwischen Durchreisevisa, Schengen-Visa und Visa für längerfristige Aufenthalte.
Die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung eines Durchreise- oder eines Schengen-Visums ergeben sich aus dem Schengener Durchführungsübereinkommen und den dazu ergangenen Ausführungsvorschriften. Sie unterscheiden das Flughafen-Transitvisum (Typ A), das Transitvisum (Typ B), das Kurzzeitvisum (Typ C) und das nationale Visum (Typ D), das seinem Namen entsprechend auch im nationalen Recht geregelt ist.
Nach § 6 Abs. 4 S. 1 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte für das Bundesgebiet ein nationales Visum erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis angerechnet.
Tatbestände der Visumsfreiheit enthält die AufenthV (-> im Mitgliederbereich).
Der sog. Volmer-Erlass (-> s. dort) vom März 2000 löste im Auswärtigen Amt die so genannte Visa-Affäre aus.
- Volmer-Erlass
- An die Stelle des liberalen Erlasses vom März 2000 aus der Feder von Ludger Volmer (B90/Grüne) hat das Auswärtige Amt (AA) Ende 2004 einen Runderlass (Chrobog-Erlass) an die deutschen Botschaften gesetzt, der eine Verschärfung der Einreisebedingungen nach Deutschland mit sich gebracht hat.
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