Glossar
- Ausländer
- Der Begriff des Ausländers ist negativ bestimmt: Ausländer ist, wer nicht Deutscher im Sinne von Art. 116 I GG ist (§ 2 I AufenthG = §1 II AuslG). Ausländer ist damit – positiv ausgedrückt –, wer entweder eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, ohne zugleich Deutscher zu sein, oder staatenlos ist. Diese Definition gilt unmittelbar nur für das AufenthG (früher: bis Ende 2004 AuslG) und die auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen. Sie kann aber allgemein verwandt werden, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
- Ausländerrecht
- Die geschichtliche Entwicklung des Ausländerrechts in Deutschland seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs ist durch die Anwerbung von Gastarbeitern seit Mitte der 1950er Jahre, durch die Verfestigung der Aufenthaltsverhältnisse nach dem Anwerbestopp vom November 1973 und durch die Beschränkungen des Familiennachzugs im Herbst 1981 geprägt.
Mit dem Ausländergesetz von 1990/91 und der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts von 1999/2000 sollte der damit allmählich entstandenen Einwanderungssituation Rechnung getragen werden (dazu und zum Folgenden vgl. näher die Einführung von Professor Dr. Günter Renner zu der im Frühjahr 2004 erschienenen 18. Auflage der Beck-Texte im dtv „Deutsches Ausländerrecht“).
- Ausnahmevisum
- Ausnahmsweise an der Grenze ausgestelltes Visum.
- Ausweisung
- Mit der Ausweisung wird der Aufenthalt des Ausländers aufgrund der Erfüllung eines gesetzlichen Ausweisungstatbestands beendet. Damit erlöschen bis dahin bestehende Aufenthaltsrechte.
- Ausweisungsgrund
- Der Ausweisungsgrund ist der in § 7 II AuslG genannte Regelversagungsgrund. Hintergrund dieser Verschrönkung des Aufenthaltsrechts mit dem Ausweisungsrecht ist die Überlegung, dass die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung regelmäßig nicht erteilt werden darf, wenn der genehmigte Aufenthalt bereits aufgrund des Vorliegens eines Ausweisungsgrunds beendet werden darf.
Außerdem ist bei Vorliegen eines Ausweisungsgrunds das Zurückweisen an der Grenze möglich.
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