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Glossar
Bundeskriminalamt
Das Bundeskriminalamt (BKA) trägt zusammen mit den Polizeien des Bundes und der Länder sowie in Kooperation mit den ausländischen Strafverfolgungsbehörden aktiv zur Aufrechterhaltung der Inneren Sicherheit und damit des Inneren Friedens in einem freiheitlichen demokratischen Europa bei. Das BKA erfüllt seine Aufgaben in Übereinstimmung mit den Zielen, Bedürfnissen und Regeln unserer Gesellschaft. Durch rechtsstaatliches Vorgehen leistet das BKA Dienst am Bürger und am Staat, geprägt von sozialer Verantwortung. Es arbeitet an der Verwirklichung der Werteordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland mit.
Chrobog-Erlass
Das Auswärtige Amt (AA) hat Ende 2004 einen Runderlass an die deutschen Botschaften herausgegeben, der eine Verschärfung der Einreisebedingungen nach Deutschland mit sich gebracht hat. Die nach dem Staatssekretär im AA, Jürgen Chrobog, benannte Binnenrechtsvorschrift trat an die Stelle ihres liberalen Vorgängers vom März 2000 aus der Feder von Ludger Volmer (B90/Grüne, Volmer-Erlass). Anlass der Maßnahme war nach Presseberichten eine Beschwerde des Bundesinnenministers Otto Schily (SPD) bei Bundesaußenminister Joschka Fischer (B90/Grüne) über Unzulänglichkeiten in der Vergabepraxis der Botschaften hinsichtlich Visa. Die Angelegenheit wurde von einem Untersuchungsausschuss des Bundestages untersucht. Seine Arbeit sollte auf SPD-Initiative wegen der Auflösung des Bundestages abgekürzt werden. Mit diesem Ansinnen scheiterten die Initiatoren vor dem Bundesverfassungsgericht. Der Visa-Untersuchungsausschuss war auch der erste der bundesdeutschen Geschichte, aus dem eine Live-Übertragung ins Fernsehen stattfand: die Befragung des Außenministers Joschka Fischer (Grüne) am 25.04.2005.
Deutscher
Unter Deutschen sind sowohl deutsche Staatsangehörige als auch in Deutschland aufgenommene Flüchtlinge und Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge zu verstehen (Art. 116 I GG). Davon abweichend ist Deutscher im Sinne des StAG, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§ 1 StAG i.d.F. ab 1.1.2005).
Diskriminierung
lat.: discriminare - trennen Im deutschen Recht wird Diskriminierung als Begriff für einen Verstoß gegen die speziellen Gleichheitsgebote der Rechtsordnung, insbesondere des Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verwendet (Pieroth/Schlink, Staatsrecht II. Grundrechte, Heidelberg, 15. Aufl. 1999, Rn 447; Jarass/Pieroth, GG, München, 6. Aufl. 2002, Art. 3 Rn 105 ff.). Nach Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG liegt eine Diskriminierung vor, wenn jemand "wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt wird." Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG erweitert den Schutz um Benachteiligungen wegen Behinderungen. Das Bundesverfassungsgericht nähert sich Art. 3 Abs. 3 GG unter zwei in gewisser Hinsicht gegenläufigen Aspekten: einerseits sieht es Diskriminierungen, also Verstöße gegen diese Vorschrift, als nicht zu rechtfertigen an, so dass jede Ungleichbehandlung im Hinblick auf eines der Merkmale unmittelbar einen Grundrechtsverstoß zur Folge hat. Andererseits tendierte es aber bisher zu einer sehr restriktiven Auslegung des Tatbestandes (vgl. Jarass/Pieroth, aaO). Grundsätzlich sind an Art. 3 Abs. 3 GG nur die staatlichen Gewalten gebunden. Durch ein derzeit in der Beratung befindliches Antidiskriminierungsgesetz (Migrationsrecht.net berichtete, s. News vom 7. Februar 2005, http://www.migrationsrecht.net/modules.php?name=News&file=article&sid=174) will die Bundesregierung den Gleichheitsgeboten auch unter Privaten Geltung verschaffen. Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarates vom 4. November 1950 (EMRK) enthält ebenfalls ein Diskriminierungsverbot in den Worten: "Der Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten muß ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischen oder sonstigen Anschauungen, nationaler oder sozialer Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status gewährleistet werden." Mit der Formulierung "der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten" statuiert sie jedoch einen notwendigen Bezug zu einer Einwirkung auf ein sonstiges Recht der Konvention, das Diskriminierungsverbot ist also ein unselbständiges oder akzessorisches (vgl. Frowein/Peukert, EMRK, Kehl u. a., 2. Aufl. 1996, Art. 14 Rn 3 ff.).
Doppelstaater
Person mit zwei Staatsangehörigkeiten.

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