Glossar
- Asylanerkennung
- Förmliche Anerkennung eines politisch Verfolgten als Asylberechtigter auf der Grundlage von Art. 16a GG. Personengruppe unterscheidet sich von den ausländischen Flüchtlingen, die als Konventionsflüchtlinge anerkannt werden, vor allem durch die teilweise unterschiedliche Behandlung bei exilpolitischen Betätigungen und nach Durchreise durch einen sicheren Drittstaat
- Asylant
- Obwohl Verfassung, Gesetz und Verwaltungsvorschriften den Begriff des “Asylanten” nicht kennen, wird er gerne ohne genaue Abgrenzung im politischen Diskurs verwandt, um damit Asylsuchende ohne Rücksicht auf ihren Status, aber auch anerkannte politisch Verfolgte zu bezeichnen. Da der Begriff oft im politischen Kampf in der Kombination “Scheinasylant” oder “Wirtschaftsasylant” benutzt wird, ist er von vornherein negativ besetzt und trägt erheblich zur allgemeinen Diskriminierung aller Asylsuchenden bei. Ähnlich sind Begriffe wie “Asylschwemme”, “Flüchtlingsstrom” und “Flüchtlingswelle” zu bewerten, da sie wegen der Assoziation mit katastrophenähnlichen Naturereignissen Fremdenangst schüren.
- Asylantrag
- Förmliches Asylgesuch.
- Asylberechtigter
- Asylberechtigter ist ein politisch Verfolgter, der förmlich aufgrund Art. 16a GG als asylberechtigt anerkannt ist.
- Asylbewerber
- Ein Ausländer, der um Schutz vor politischer Verfolgung in Deutschland nachsucht, wobei es nicht auf Form, Ziel oder Inhalt des Asylersuchens im Einzelnen ankommt.
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